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§ 33 SGB 2

Übergang von Ansprüchen
Inhalt
  • den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu

§ 111 SGB 5

Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Inhalt
  • 1989 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen.(4) Mit dem

§ 9 RTrAbwG

Wohnsitzvoraussetzungen
Inhalt
  • ;nnen Ansprüche nur geltend machen, wenn sie am 31. Dezember 1952 ihren Sitz oder den Ort der

§ 139 SGB 5

Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
Inhalt
  • . Das Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.(2) Soweit dies zur Gewä

§ 26 BImSchV 1 2010

Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Inhalt
  • gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar

§ 131 AktG

Auskunftsrecht des Aktionärs
Inhalt
  • der Auskunft strafbar machen würde;6.soweit bei einem Kreditinstitut oder

§ 12 AWV 2013

Gestellung und Anmeldung
Inhalt
  • , 15a, 20, 22, 24, 29 und 34b der Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zu machen. Die

§ 18a AbfVerbrG 2007

Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle
Inhalt
  • anderen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von

§ 259 AktG

Prüfungsbericht. Abschließende Feststellungen
Inhalt
  • Angaben zu machen. Ist die Angabe von Abweichungen von Bewertungs- oder Abschreibungsmethoden

§ 14 AnzV 2006

Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Anträge auf Erlaubnis)
Inhalt
  • machen.(7) Der dem Antrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes beizufügende

§ 6 StZG

Genehmigung
Inhalt
  • hat in den Antragsunterlagen insbesondere folgende Angaben zu machen: 1.den Namen und die berufliche

§ 1 SteuerHBekV

Versagung des Abzugs von Betriebsausgaben und Werbungskosten
Inhalt
  • ßergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.

§ 14 StromStV

Wasserfahrzeuge und Schifffahrt
Inhalt
  • ;ßigen Beförderung von Personen oder Sachen,2.zur gewerbsmäßigen Erbringung von

§ 17b StromStV

Steuerentlastung für Unternehmen
Inhalt
  • hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung

§ 12 TKG 2004

Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
Inhalt
  • Begründung mit. Ein Beschluss der Bundesnetzagentur, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen