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§ 2 WiSiV
Vorrangige Erfüllung von Verträgen
- Inhalt
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- vorrangige Erfüllung gefährden könnten oder unmöglich machen, unverzüglich
§ 18 ZFdG
Datenerhebung durch längerfristige Observationen
- Inhalt
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- ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens 14
§ 35 LAP-gntDBWVV 2005
Diplomarbeit
- Inhalt
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- machen. Die Anwärterinnen und Anwärter werden für die Bearbeitung insgesamt vier Wochen
§ 47 LuftVG
Haftung für Gepäckschäden
- Inhalt
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- ) Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck oder andere Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder
§ 46 MessEG
Regelermittlungsausschuss
- Inhalt
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- technischen Regeln und Erkenntnisse im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Dokumente, auf die Bezug genommenen
§ 3 OStrV
Gefährdungsbeurteilung
- Inhalt
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- machen. Die Schutzmaßnahmen sind gegebenenfalls anzupassen.(4) Der Arbeitgeber hat die Gefä
§ 23 MontanMitbestGErgGWO 2005
Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
- Inhalt
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- teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Betrieben bekannt zu machen ist
§ 8.10 MoselSchPV 1997
Bleib-weg-Signal
- Inhalt
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- machen. 5.Nummer 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen, sobald
§ 12 KrWaffKontrG
Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
- Inhalt
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- machen oder einem zu ihrem Erwerb Berechtigten zu überlassen und dies der Überwachungsbehö
§ 26 KrWG
Freiwillige Rücknahme
- Inhalt
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- oder Entsorgung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für
§ 12 MOG
Abgaben
- Inhalt
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- Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren.(6) Der
§ 3 MPSV
Meldepflichten
- Inhalt
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- vornimmt. In der Meldung ist kenntlich zu machen, dass damit auch die Verpflichtung zur Meldung eines Vorkommnisses nach Absatz 1 erfüllt ist.
§ 22 PaßG 1986
Verarbeitung und Nutzung der Daten im Paßregister
- Inhalt
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- aktenkundig zu machen. Wird die Passbehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den
§ 36 GewO
Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
- Inhalt
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- Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft 1.bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere
§ 268 HGB
Vorschriften zu einzelnen Posten der BilanzBilanzvermerke
- Inhalt
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- der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen