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§ 13 StUG

Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
Inhalt
  • Antragsteller Angaben zu machen hat, die das Auffinden der Informationen ermöglichen. Die

§ 14 StromNZV

Lieferantenwechsel
Inhalt
  • den Absätzen 1 bis 3 genannten abhängig machen. § 27 Abs. 1 Nr. 17 bleibt unberührt.

§ 8 TzBfG

Verringerung der Arbeitszeit
Inhalt
  • vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben

§ 7 UhVorschG

Übergang von Ansprüchen des Berechtigten
Inhalt
  • ;nftige Leistungen gerichtlich geltend machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher

§ 6 VAG

Umfang der Erlaubnis; Erlöschen
Inhalt
  • einem elektronischen Informationsmedium bekannt zu machen. Ist ein gemäß § 124

§ 6 VVG 2008

Beratung des Versicherungsnehmers
Inhalt
  • ;glichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen

Art 2 VersAnsprReglGÄndG 2

Inhalt
  • erfüllt hatte und den Anspruch hätte geltend machen können.(2) Auf

§ 4 WMVO

Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats
Inhalt
  • (1) Der Werkstattrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1.darüber zu wachen, dass die

§ 48 WOS 2002

Bekanntmachungen zur Stimmabgabe
Inhalt
  • Abschluss der Stimmabgabe bekannt zu machen: 1.die als gültig anerkannten Wahlvorschläge; 2

§ 12 UWG 2004

Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
Inhalt
  • zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn

§ 46 UrhG

Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch
Inhalt
  • Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist

§ 89b VAG

Unterrichtung der Aufsichtsbehörden über Sanierungsmaßnahmen, Bekanntmachung von Verfügungen der Aufsichtsbehörde
Inhalt
  • ündung dienenden Teil im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt zu machen. In der

Art 35 WWSUG

Ermächtigungen
Inhalt
  • )Ausschreibungen zur Suche nach abhanden gekommenen Sachen, 4.Einzelheiten des Verfahrens bei der

§ 31c WpHG

Bearbeitung von Kundenaufträgen
Inhalt
  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Aufträge unverzüglich so bekannt machen, dass sie anderen Marktteilnehmern

§ 14 WpÜG

Übermittlung und Veröffentlichung der Angebotsunterlage
Inhalt
  • zu machen, bei welcher Stelle die Angebotsunterlage bereit gehalten wird und unter welcher Adresse