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§ 6 HeimsicherungsV

Verwendungszweck
Inhalt
  • ;ssen sich auf Einrichtungen beziehen, in denen der Leistende oder derjenige, zu dessen Gunsten die

§ 5 BVerfGGO 2015

Inhalt
  • der Verhinderung der Vizepräsident und bei dessen Verhinderung das dienstälteste, bei
  • , dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie deren Ausschüssen obliegt dem Prä

§ 20 BOKraft 1975

Beschriftung
Inhalt
  • ;ngsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers; die Genehmigungsbehörde kann statt dessen Gesch
  • ein Sinnbild erfolgen. (2) Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar

§ 5 BVerfGGO 1986

Inhalt
  • Vizepräsident und bei dessen Verhinderung der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der
  • Bundesregierung sowie deren Ausschüssen obliegt dem Präsidenten im Benehmen mit dem Vizepr

§ 482 BGB

Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
Inhalt
  • (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
  • Verfügung zu stellen. Diese müssen klar und verständlich sein.(2) In jeder Werbung f

§ 47 DRiG

Bundespersonalausschuß in Angelegenheiten der Richter
Inhalt
  • Justiz und für Verbraucherschutz mit, dessen Stellvertreter ein anderer Beamter des
  • vier Richter; sie und ihre Stellvertreter müssen Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst sein. Der

§ 4 BGBEG

Weitere Angaben bei der vorvertraglichen Information bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
Inhalt
  • dessen Berechnungsmethode, soweit der Darlehensgeber diesen Anspruch geltend macht, falls der
  • ssen räumlich getrennt von den Angaben nach Absatz 1 und nach den §§ 3 und 8 bis 13a übermittelt werden.

§ 13 UmwG 1995

Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag
Inhalt
  • äger jedem Anteilsinhaber auf dessen Kosten unverzüglich eine Abschrift des Vertrags oder
  • ärungen nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. Der Vertrag

§ 43 WoEigG

Zuständigkeit
Inhalt
  • Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig f
  • über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer; 5.Klagen Dritter, die

§ 317 KAGB

Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
Inhalt
  • und dessen Verwaltungsgesellschaft müssen denselben Herkunftsstaat haben wie der Feeder-AIF
  • ; 220, 221 und 222 sicherstellen,3.der Master-AIF und dessen Verwaltungsgesellschaft müssen die
  • ssen eine Bezeichnung des Master-AIF enthalten, in dessen Anteile oder Aktien mindestens 85
  • und dessen Verwaltungsgesellschaft,2.die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag
  • Feeder-AIF, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 und gegebenenfalls nach

§ 11 MilchQuotV

Grundsätze
Inhalt
  • ;bertragungsstellenverfahren) durchgeführt, mittels dessen Anbieter Anlieferungsquoten übertragen und
  • ;bernommenen Anlieferungsquoten müssen sich zu jedem Übertragungsstellentermin ausgleichen.(2
  • ;bertragungsstelle an Anbieter ausgegebenen und von Nachfragern eingenommenen Entgelte müssen sich fü

§ 13 GarBBAnO

Rettungswege
Inhalt
  • sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.(3) In Mittel- und
  • Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge
  • vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen

§ 6 EBRG

Herrschendes Unternehmen
Inhalt
  • Unternehmen, an dem sie Anteile halten, an dessen Leitung sie jedoch nicht beteiligt sind.
  • bestimmten Rangfolge.(3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 müssen den Stimm- und Ernennungsrechten eines
  • /2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

Anlage 2 EMVBG

CE-Kennzeichnung
Inhalt
  • dem Gerät oder auf dessen Typenschild anzubringen. Ist dies wegen der Beschaffenheit des Ger
  • ; mit folgendem Schriftbild:Bei Verkleinerung oder Vergrößerung müssen die
  • angewandten Richtlinien. In diesem Fall müssen die dem Gerät beiliegenden Unterlagen, Hinweise

§ 4 BGBEG

Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten
Inhalt
  • Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung
  • Datenträger zur Verfügung stellen. Die Informationen müssen lesbar sein. Die Person
  • ügung gestellt werden, müssen sie lesbar sein, und die Person des erklärenden