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§ 87 IRG
Grundsatz
- Inhalt
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- üche geltend machen durfte und ein Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zustä
§ 21a InVorG
Modernisierung von Wohnraum im vereinfachten Verfahren
- Inhalt
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- den §§ 558 bis 559b des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gebrauch zu machen. Nach erfolgter R
§ 4 InsStatG
Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft; Verordnungsermächtigung
- Inhalt
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- elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
§ 8 KAPrüfbV
Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
- Inhalt
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- regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind
§ 358 KAGB
Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 1 und § 97 Absatz 1
- Inhalt
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- dieser Gewinnanteilscheine bei der Verwahrstelle des betreffenden Sondervermögens geltend machen
§ 13 NDAV
Gasanlage
- Inhalt
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- Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Es dürfen nur
§ 24 NAV
Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
- Inhalt
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- Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden, 2.die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung
§ 34 PStV
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
- Inhalt
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- Rechtsstellung oder ihren Aufenthaltstitel machen oder das Standesamt Zweifel an der Richtigkeit der
§ 49 PflSchG 2012
Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel
- Inhalt
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- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugänglich zu machen, wenn der
§ 37 TierImpfStV 2006
Pflichten des Großhändlers
- Inhalt
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- Ergebnis der Prüfung sind Aufzeichnungen zu machen,5.die Aufzeichnungen nach Nummer 3 und 4
§ 176a StGB
Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
- Inhalt
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- Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.(4) In minder
§ 304 StPO
Zulässigkeit
- Inhalt
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- ür Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die
§ 443 StPO
Vermögensbeschlagnahme
- Inhalt
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- oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, oder unter
§ 12 StUG
Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte,
Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes
- Inhalt
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- Hilfsbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen. Der Bundesbeauftragte kann die Begleitperson zurü