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§ 87 IRG

Grundsatz
Inhalt
  • üche geltend machen durfte und ein Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zustä

§ 21a InVorG

Modernisierung von Wohnraum im vereinfachten Verfahren
Inhalt
  • den §§ 558 bis 559b des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gebrauch zu machen. Nach erfolgter R

§ 4 InsStatG

Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft; Verordnungsermächtigung
Inhalt
  • elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch

§ 8 KAPrüfbV

Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
Inhalt
  • regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind

§ 358 KAGB

Übergangsvorschriften zu § 95 Absatz 1 und § 97 Absatz 1
Inhalt
  • dieser Gewinnanteilscheine bei der Verwahrstelle des betreffenden Sondervermögens geltend machen

§ 13 NDAV

Gasanlage
Inhalt
  • Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Es dürfen nur

§ 24 NAV

Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
Inhalt
  • Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden, 2.die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung

§ 48 PKDBSa

Aufgaben
Inhalt
  • beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen bekannt zu machen.

§ 34 PStV

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Inhalt
  • Rechtsstellung oder ihren Aufenthaltstitel machen oder das Standesamt Zweifel an der Richtigkeit der

§ 49 PflSchG 2012

Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel
Inhalt
  • Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugänglich zu machen, wenn der

§ 37 TierImpfStV 2006

Pflichten des Großhändlers
Inhalt
  • Ergebnis der Prüfung sind Aufzeichnungen zu machen,5.die Aufzeichnungen nach Nummer 3 und 4

§ 176a StGB

Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
Inhalt
  • Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.(4) In minder

§ 304 StPO

Zulässigkeit
Inhalt
  • ür Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die

§ 443 StPO

Vermögensbeschlagnahme
Inhalt
  • oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, oder unter

§ 12 StUG

Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes
Inhalt
  • Hilfsbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen. Der Bundesbeauftragte kann die Begleitperson zurü