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§ 52 GmbHG
Aufsichtsrat
- Inhalt
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- Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekannt zu machen, dass die Liste zum Handelsregister eingereicht
§ 2 HKEntschG
Heimkehrer
- Inhalt
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- 1992 (BGBl. I S. 2094, 2104), geltend machen konnten.(2) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen milit
§ 23 JuSchG
Vereinfachtes Verfahren
- Inhalt
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- Anordnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, gilt dies auch für die Verlängerung.
§ 32 KaffeeStV 2010
Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr
- Inhalt
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- Monats abzugeben, in dieser alle für die Bemessung erforderlichen Angaben zu machen und den
§ 30 HdlRegVfg
- Inhalt
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- Beglaubigungsvermerk ersichtlich zu machen, ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine Wiedergabe auf einem Bildtr
§ 189 KAGB
Wirksamwerden der Verschmelzung
- Inhalt
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- Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. Bei einer grenz
§ 21 GasNZV 2010
Reduzierung der Anzahl der Marktgebiete
- Inhalt
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- Energiewirtschaftsgesetzes Gebrauch zu machen. Die Marktgebietsverantwortlichen haben die Analyse nach Satz 4
§ 3 GasNEV
Grundsätze der Entgeltbestimmung
- Inhalt
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- machen. Bis zu einer Entscheidung nach Satz 4 können Entgelte in jedem Fall nach Absatz 2 Satz 1 gebildet werden.
§ 6 GewinnungsAbfV
Vermeidung schwerer Unfälle und Information
- Inhalt
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- machen.(6) Der Betreiber einer Anlage der Kategorie A hat im Fall eines schweren Unfalls der zust
§ 15 InVorG
Widerruf des Investitionsvorrangbescheids
- Inhalt
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- Gebrauch zu machen. Diese Rechte sind auf Antrag des Berechtigten durch das Amt zur Regelung offener
§ 9 KartRingfV 2001
Verwendung und Behandlung bei Befall an Tomatenpflanzen
- Inhalt
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- behandeln, dass eine Ausbreitung der Schleimkrankheit verhindert wird,2.Sachen, die mit
§ 74c GVG
- Inhalt
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- und 120b bleiben unberührt.(2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1
§ 142a GVG
- Inhalt
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- des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes;2.in Sachen von minderer
§ 15a GüKG 1998
Werkverkehrsdatei
- Inhalt
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- Speicherung in der Werkverkehrsdatei hat der Unternehmer bei der Anmeldung folgende Angaben zu machen und auf
§ 61a IRG
Datenübermittlung ohne Ersuchen
- Inhalt
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- Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten