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§ 10 MPKPV

Durchführung der klinischen Prüfung und Leistungsbewertungsprüfung
Inhalt
  • Beauftragten nach Absatz 3 zugänglich zu machen.(5) Während des gesamten Verlaufes der

§ 21 MautSysG 2014

Mautdienstregister
Inhalt
  • Bundesanzeiger in nicht personenbezogener Form bekannt zu machen.(4) Zum Ende jedes Kalenderjahres ü

§ 52 MontanMitbestGErgGWO 2005

Einreichung von Wahlvorschlägen
Inhalt
  • machen. Jeder Wahlvorschlag für Delegierte muss von einem Zwanzigstel oder 50 der Wahlberechtigten

§ 32 MontanMitbestGErgGWO 2005

Wahlausschreiben
Inhalt
  • , von dem ab es in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das

§ 7 NABEG

Festlegung des Untersuchungsrahmens
Inhalt
  • ; 6 Satz 6 Nummer 1 machen. Die Bundesnetzagentur ist an den Antrag des Vorhabenträgers und die

§ 28 LuftPersV

Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis
Inhalt
  • ;nderungen nach den Festlegungen durch das Luftfahrt-Bundesamt, die bekannt zu machen sind.Die

§ 19 LuftVG

Inhalt
  • andere Sachen außerhalb der Bauschutzbereiche der §§ 12 und 17 betreffen, ist die

§ 6 MinÖlAV

Voraussetzungen eines Tätigwerdens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beim nationalen Versorgungsausgleich nach den §§ 1 bis 3
Inhalt
  • glaubhaft machen, 4.deren zum Ausgleich berechtigende Unterversorgung im laufenden Monat nicht im nä

§ 4 RohrFLtgV

Sonstige Anforderungen
Inhalt
  • machen.(5) Zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 und den Absätzen 1 bis 4 kann die

§ 43 SAG

Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten
Inhalt
  • Informationen zugänglich zu machen und Auswertungen bereitzustellen.(4) § 42 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

Inhaltsübersicht SBG

Inhalt
  • Beteiligung bei Verschlußsachen § 47 Anfechtung der Wahl Kapitel 4  

§ 38 SGB 3

Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
Inhalt
  • Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen

§ 28h SGB 4

Einzugsstellen
Inhalt
  • die Einzugsstelle geltend zu machen.(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die

§ 186 SGB 7

Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn
Inhalt
  • die Erstattung erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Das Nä

§ 178a SGG

Inhalt
  • glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die