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§ 64 FFG 1979

Entscheidungszuständigkeiten
Inhalt
  • die Entscheidung des Verwaltungsrates bei dessen Vorsitz, entscheidet der Verwaltungsrat an Stelle des Vorstandes.

§ 14a FFG 1979

Begriffsbestimmungen
Inhalt
  • Empfang zu einem vom Nutzer oder von der Nutzerin gewählten Zeitpunkt auf dessen oder deren individuellen Abruf hin bereitgestellt werden.

§ 6 FahrzIAAusbV

Ausbildungsberufsbild
Inhalt
  • von Werk- und Hilfsstoffen, 9.Messen und Prüfen, 10.Einrichten von Maschinen und Anlagen, 11

§ 99 FamFG

Kindschaftssachen
Inhalt
  • das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für

Art 1 GDtWahlVDVtrÄndVtr

Inhalt
  • - Jessen - Roßlau - ZerbstLandkreis WittenbergLandkreis GräfenhainichenLandkreis Roß

§ 28 ErstrG

Weiterbenutzungsrechte
Inhalt
  • ;rdiger Besitzstand begründet worden ist, dessen Nichtanerkennung unter Berücksichtigung

§ 71 FamFG

Frist und Form der Rechtsbeschwerde
Inhalt
  • Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);2.die Angabe

§ 21 FlUUG

Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht
Inhalt
  • ;nften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder nach Darlegung dessen, der

§ 13 FlurbG

Inhalt
  • dingliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder dessen Benutzung

§ 19 GAD

Unterstützung der Familienangehörigen
Inhalt
  • dessen Kinder wird zum Schutz von Ehe und Familie gefördert. Sie liegt im besonderen Interesse des

§ 6 GBZugV 2011

Prüfungsausschuss
Inhalt
  • . Zuständig ist der Prüfungsausschuss, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Hat

§ 17 GGVSEB

Pflichten des Auftraggebers des Absenders
Inhalt
  • ; 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen, und3.dafür zu sorgen

§ 33 GBVfg

Inhalt
  • , Buchstabe c jedoch mit Ausnahme seines Satzes 3.(2d)1.Jeder übertragene Vermerk, dessen

§ 80 AufenthG 2004

Handlungsfähigkeit
Inhalt
  • nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.(3) Bei

§ 40 AufenthG 2004

Versagungsgründe
Inhalt
  • oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter innerhalb der letzten fünf Jahre