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§ 2 SaatAufzV
- Inhalt
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- Abs. 1 Nr. 7 kann entfallen, wenn sie sich aus sonstigen Geschäftsunterlagen des aufzeichnungspflichtigen Betriebes nachprüfbar ergibt.
§ 2 SchOffzAusbV
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- eines sonstigen Befähigungsnachweises maßgebend ist, 3.Gesamtschiffsbetrieb:einen
§ 38 SchuldRAnpG
Beendigung der Verträge
- Inhalt
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- Grundstückseigentümer angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen berechtigten
§ 5 See-BV
Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
- Inhalt
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- Schiffstypen und sonstigen beruflichen Fortbildungen,4.die jeweils nach dieser Verordnung vorgeschriebene
§ 4 SeeStrOV
Verantwortlichkeit
- Inhalt
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- , die sich aus dieser Verordnung oder sonstigen Vorschriften ergibt, bleibt unberührt.
§ 36 StBAPO 1977
Ordnungsverstöße
- Inhalt
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- (1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sonstigen
§ 8 SchiffsBelWertV
Unabhängigkeit des Gutachters
- Inhalt
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- . Er darf nicht in einem verwandtschaftlichen, sonstigen rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhä
§ 23 SchiedsG
- Inhalt
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- Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr
§ 15 SchuVVO
Löschungen in Abdrucken und Listen
- Inhalt
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- sonstiger Aufzeichnungen im Sinne des § 915g Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eigenverantwortlich
§ 10 SortSchG 1985
Wirkung des Sortenschutzes
- Inhalt
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- vorzunehmen mit sonstigen Pflanzen oder Pflanzenteilen oder hieraus unmittelbar gewonnenen Erzeugnissen
§ 34 StBGebV
Lohnbuchführung
- Inhalt
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- sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhä
§ 48 StPO
Zeugenpflichten; Ladung
- Inhalt
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- Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner
§ 3 VUDat-DV
Datenübermittlung durch das Bundesamt
- Inhalt
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- ßnahmen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen
§ 25 VermG
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
- Inhalt
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- ;ftsbetrieb nicht erforderte oder den Betrieb eines handwerklichen oder sonstigen gewerblichen
§ 31 WDO 2002
Disziplinarbefugnis nach dem Dienstgrad
- Inhalt
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- ihnen nach ihrer sonstigen Dienststellung keine höhere Disziplinarbefugnis zusteht, je nach dem