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§ 2 BinSchGerG

Inhalt
  • Personen oder Sachen durch einen Schiffszusammenstoß oder durch ein unter § 572 des

§ 93 BVerfGG

Inhalt
  • den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung

§ 51 BBauG

Verfügungs- und Veränderungssperre
Inhalt
  • zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen

§ 45 BeamtVG

Meldung und Untersuchungsverfahren
Inhalt
  • ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen

§ 98 BetrVG

Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
Inhalt
  • Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.(4) Kommt im Fall des

§ 2 BKAG 1997

Zentralstelle
Inhalt
  • Sachen.(5) Das Bundeskriminalamt kann die Länder auf Ersuchen bei deren Datenverarbeitung unterst

(XXXX) BesatzReglVtrTeil5Bek

Inhalt
  • Restitutionsberechtigte für zu restituierende Sachen zu entschädigen, die nach ihrer

§ 7 ArbStättV 2004

Ausschuss für Arbeitsstätten
Inhalt
  • ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.(5

§ 113 BBergG

Bauwarnung
Inhalt
  • Personen oder Sachen ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für das Aussprechen

§ 651a BGB

Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
Inhalt
  • üglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

§ 10 BDG

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Inhalt
  • unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die

§ 16 BDG

Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
Inhalt
  • Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten

§ 15 BGBEG

Verbindlichkeiten
Inhalt
  • Aneignungsrechten Gebrauch machen. Der Gläubiger kann den nach § 12 Berechtigten und den

§ 21b AtG

Beiträge
Inhalt
  • der aus dem Vermögen des Trägers der Anlage bereitgestellten Sachen und Rechte im

§ 18a BAföG

Einkommensabhängige Rückzahlung
Inhalt
  • Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.(3) Ändert sich ein für die