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§ 2 BinSchGerG
- Inhalt
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- Personen oder Sachen durch einen Schiffszusammenstoß oder durch ein unter § 572 des
§ 93 BVerfGG
- Inhalt
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- den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung
§ 51 BBauG
Verfügungs- und Veränderungssperre
- Inhalt
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- zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen
§ 45 BeamtVG
Meldung und Untersuchungsverfahren
- Inhalt
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- ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen
§ 98 BetrVG
Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
- Inhalt
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- Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.(4) Kommt im Fall des
§ 2 BKAG 1997
Zentralstelle
- Inhalt
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- Sachen.(5) Das Bundeskriminalamt kann die Länder auf Ersuchen bei deren Datenverarbeitung unterst
(XXXX) BesatzReglVtrTeil5Bek
- Inhalt
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- Restitutionsberechtigte für zu restituierende Sachen zu entschädigen, die nach ihrer
§ 7 ArbStättV 2004
Ausschuss für Arbeitsstätten
- Inhalt
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- ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.(5
§ 113 BBergG
Bauwarnung
- Inhalt
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- Personen oder Sachen ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für das Aussprechen
§ 651a BGB
Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag
- Inhalt
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- üglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
§ 10 BDG
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
- Inhalt
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- unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die
§ 16 BDG
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
- Inhalt
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- Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten
§ 15 BGBEG
Verbindlichkeiten
- Inhalt
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- Aneignungsrechten Gebrauch machen. Der Gläubiger kann den nach § 12 Berechtigten und den
§ 21b AtG
Beiträge
- Inhalt
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- der aus dem Vermögen des Trägers der Anlage bereitgestellten Sachen und Rechte im
§ 18a BAföG
Einkommensabhängige Rückzahlung
- Inhalt
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- Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.(3) Ändert sich ein für die