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§ 23 FlüHG
Ermächtigung
- Inhalt
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- Rechtsverordnung festgelegt werden. Die sonstigen Voraussetzungen des Gesetzes müssen erfüllt sein.
Art 143 GG
- Inhalt
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- üssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.(2) Abweichungen
§ 29 AtStrlSV
- Inhalt
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- ;ssen, sind dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz Unterlagen vorzulegen. Das
§ 1617a BGB
Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- Inhalt
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- üssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.
§ 76 BLG
- Inhalt
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- (1) Für die Leistungen, die nach §§ 71, 72 erbracht werden müssen, ist eine
§ 50 BPersVG
- Inhalt
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- stattfinden müssen, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren
§ 3.22 BinSchStrO 2012
Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)
- Inhalt
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- Buchstabe b und c müssen gelöscht werden,sobald die Fähren nicht mehr in Betrieb sind.
§ 3.33 BinSchStrO 2012
Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander(Anlage 3: Bild 62)
- Inhalt
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- Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stillliegen verboten ist.2.Bei Nacht müssen die
§ 10 BGG
Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
- Inhalt
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- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in welcher
§ 56 StrabBO 1987
Verhalten bei Mängeln an Zügen
- Inhalt
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- Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder auf Strecken ohne Sicherheitsraum müssen betriebliche
§ 11.06 BinSchStrO 2012
Begegnen
- Inhalt
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- 1.Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und
§ 12.06 BinSchStrO 2012
Begegnen
- Inhalt
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- 1.Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und
§ 8 BKADV
Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten
- Inhalt
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- der vermissten Person, die im Fall des Auffindens benachrichtigt werden müssen, gespeichert werden.
§ 22 BLV 2009
Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
- Inhalt
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- Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die
§ 25 BLV 2009
Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt
- Inhalt
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- werden, wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen