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§ 23 FlüHG

Ermächtigung
Inhalt
  • Rechtsverordnung festgelegt werden. Die sonstigen Voraussetzungen des Gesetzes müssen erfüllt sein.

Art 143 GG

Inhalt
  • üssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.(2) Abweichungen

§ 29 AtStrlSV

Inhalt
  • ;ssen, sind dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz Unterlagen vorzulegen. Das

§ 1617a BGB

Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
Inhalt
  • üssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.

§ 76 BLG

Inhalt
  • (1) Für die Leistungen, die nach §§ 71, 72 erbracht werden müssen, ist eine

§ 50 BPersVG

Inhalt
  • stattfinden müssen, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren

§ 3.22 BinSchStrO 2012

Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)
Inhalt
  • Buchstabe b und c müssen gelöscht werden,sobald die Fähren nicht mehr in Betrieb sind.

§ 3.33 BinSchStrO 2012

Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander(Anlage 3: Bild 62)
Inhalt
  • Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stillliegen verboten ist.2.Bei Nacht müssen die

§ 10 BGG

Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
Inhalt
  • Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei welchen Anlässen und in welcher

§ 56 StrabBO 1987

Verhalten bei Mängeln an Zügen
Inhalt
  • Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder auf Strecken ohne Sicherheitsraum müssen betriebliche

§ 11.06 BinSchStrO 2012

Begegnen
Inhalt
  • 1.Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und

§ 12.06 BinSchStrO 2012

Begegnen
Inhalt
  • 1.Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den §§ 6.04 und

§ 8 BKADV

Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten
Inhalt
  • der vermissten Person, die im Fall des Auffindens benachrichtigt werden müssen, gespeichert werden.

§ 22 BLV 2009

Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
Inhalt
  • Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die

§ 25 BLV 2009

Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt
Inhalt
  • werden, wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen