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§ 11 EMVBG
Besondere Regelungen
- Inhalt
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- betrieben werden.(2) Auf Messen und Ausstellungen dürfen Hersteller, ihre Bevollmächtigten
- dieses Gesetzes übereinstimmen. Die Verantwortlichen nach Satz 1 müssen geeignete Maß
- elektromagnetische Störungen, müssen die Verantwortlichen nach Satz 1 diese unverzüglich durch geeignete Maßnahmen beseitigen.
§ 4 SVWO 1997
Beschwerdewahlausschüsse
- Inhalt
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- dessen Geschäfte führt. Die oberste Verwaltungsbehörde jedes Landes bestellt am Sitz
- bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte führt. Die obersten Verwaltungsbehörden
- diesem Falle auch gemeinsam die Stelle, die dessen Geschäfte führt.(2) Der
- anwesenden Wahlbeauftragten oder dessen Beauftragten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und sollen auf dem Gebiet

Rechtsanwalt Gerd Rehfeld
Rechtsanwaltskanzlei G. Rehfeld
Arbeitsrecht
Erbrecht
Familienrecht
- Organisationen
-
- BRAK RAK M-V DAAT Essen
§ 6 MontanMitbestGErgG
- Inhalt
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- Konzernunternehmen werden Zeiten der Angehörigkeit zu einem anderen Unternehmen, dessen Arbeitnehmer nach
- (1) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich fünf Arbeitnehmer
- einundzwanzig Mitgliedern, so müssen sich unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer
- Absatz 1 bezeichneten Arbeitnehmer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr einem
- Zeiten müssen unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, ab dem die Arbeitnehmer zur Wahl von
§ 33 BRGO 1966
Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages
- Inhalt
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- Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen
- Ausschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen.
§ 43 EuWO 1988
Wahlkabinen
- Inhalt
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- . Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen
- . Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können
§ 46 SBG
Beteiligung bei Verschlußsachen
- Inhalt
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- dessen Stelle ein VS-Ausschuß mit fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des VS-Ausschusses
- werden aus der Mitte des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt und müssen ermächtigt
§ 2 MitbestGWO 3 2002
Bekanntmachung der Unternehmen
- Inhalt
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- (1) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu w
- Bekanntmachung vornehmen kann.(3) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der
- Arbeitnehmer.Sind in einem Unternehmen, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl der
- Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes jeweils mindestens im Aufsichtsrat vertreten sein müssen;4.bei
- den Gesamtsprecherausschüssen (Unternehmenssprecherausschüssen),3.den in den Unternehmen
§ 127 GWB
Zuschlag
- Inhalt
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- -Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative
- Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann
- Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.(4) Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und
- üssen in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufgeführt werden.
§ 7 LMG 1974
Sonstige Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- Essen, Kauen, Trinken sowie jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den Magen. (2) Dem gewerbsmäß
- , Feilhalten und jedes Abgeben an andere; -Behandeln:das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln
§ 3.26 DonauSchPVAnl 1993
Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte
stilliegender Fahrzeuge
- Inhalt
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- Haben Fahrzeuge ihre Netze oder andere Fischereigeräte im Fahrwasser oder in dessen Nähe
- ausgelegt, müssen diese Netze oder anderen Fischereigeräte durch eine ausreichende Anzahl
§ 4 EBHaftpflV
Auskunftspflicht
- Inhalt
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- , dessen Infrastruktur sie benutzen, Halter von Eisenbahnfahrzeugen auf Verlangen der betriebsfü
- Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen auf Verlangen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
§ 14 VereinsGDV
Einziehungsverfügung
- Inhalt
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- dessen Inhaber bezeichnen. In der schriftlichen Begründung ist auf das Vereinsverbot und den Grund der Einziehung hinzuweisen.
- Inhaber des eingezogenen Gegenstands zuzustellen. Sie müssen den Gegenstand der Einziehung und
§ 2.04 MoselSchPV 1997
Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
- Inhalt
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- tiefsten Punkt des Schiffskörpers - oder, wenn ein Kiel vorhanden ist, durch dessen tiefsten Punkt - an ihrer Anbringungsstelle liegen.
- 1.An allen Fahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - müssen Marken angebracht sein
- ;ssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Ihr Nullpunkt muß in der waagerechten Ebene durch den
§ 2 PrKultbSaV
- Inhalt
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- ;rttemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen
- jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter
- Stimmen, Hessen fünf Stimmen, Mecklenburg-Vorpommern eine Stimme, Niedersachsen