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Anlage 2 MarkschBergV

(zu § 7)
Inhalt
  • 2.1.1Die Messungsniederschriften müssen folgende Angaben enthalten: 2.1.1.1den Ort, Zweck und Tag
  • Berechnungsniederschriften müssen folgende Angaben enthalten: 2.2.1.1den Ort, Zweck und Tag der Messung
  • 2.3.1Die Niederschriften müssen folgende Angaben enthalten: 2.3.1.1die Angaben nach den Nummern

Regel 27 SeeStrO 1972

Manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeuge
Inhalt
  • ;bereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können. Das obere und das untere Licht müssen rot
  • , wo sie am besten gesehen werden können. Der obere und der untere Signalkörper müssen
  • ;bereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können. Das obere und das untere Licht müssen rot

Regel 35 SeeStrO 1972

Schallsignale bei verminderter Sicht
Inhalt
  • Innerhalb oder in der Nähe eines Gebiets mit verminderter Sicht müssen am Tag oder bei
  • Anker liegt, müssen an Stelle der unter Buchstabe g vorgeschriebenen Signale das unter
  • ;ssen die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Signale geben. g)Ein Fahrzeug vor Anker muß

§ 200 KAGB

Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten
Inhalt
  • ügungen nach Satz 1 gewährten Guthaben müssen auf Euro oder auf die Währung lauten
  • , in der die Anteile oder Aktien des inländischen OGAW begeben wurden. Die Guthaben müssen 1
  • verpfändende Wertpapiere müssen von einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden. Als

§ 1 PflanzTechnAusbStEignV

Mindestanforderungen an die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand
Inhalt
  • üssen buchführungsgemäß erfasst sein.(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und
  • technischen Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im Hinblick auf die
  • Pflanzentechnologenausbildungsverordnung sowie der Prüfungsordnung und der Ausbildungsplan müssen in der Ausbildungsstätte

§ 90 SGB 5

Landesausschüsse
Inhalt
  • Aufgaben der Landesausschüsse bestimmen sich nach diesem Buch. In den Landesausschüssen sowie
  • den erweiterten Landesausschüssen nach § 116b Absatz 3 wirken die für die
  • gelten entsprechend.(6) Die von den Landesausschüssen getroffenen Entscheidungen nach § 99

§ 2.01 RheinSchPV 1994

Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
Inhalt
  • ;ssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern
  • ssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem

§ 13 AMWHV

Herstellung
Inhalt
  • (Herstellungsanweisung) durchzuführen. Sie müssen in Übereinstimmung mit der Guten
  • Wissenschaft und Technik zu validieren. Kritische Phasen eines Herstellungsverfahrens müssen
  • sind vollständig zu dokumentieren.(6) Es müssen angemessene und ausreichende Mittel fü

§ 99 TKG 2004

Einzelverbindungsnachweis
Inhalt
  • werden. Bei Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer
  • üssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in
  • .(2) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht Verbindungen zu Anschlüssen

§ 15 SVWO 1997

Form und Inhalt der Vorschlagslisten
Inhalt
  • und in der Unfallversicherung nach dem Muster der Anlage 5 beizubringen. Die Vordrucke müssen
  • Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten Personenvereinigungen und Verbände müssen von
  • Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel am Wahlrecht

Anlage 4 SchHaltHygV

(zu § 4 Absatz 1)Allgemeine Anforderungen an Freilandhaltungen gemäß § 4 Absatz 1
Inhalt
  • kann,b)müssen die Ein- und Ausgänge gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren
  • von Fahrzeugen ermöglichen; die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion müssen
  • Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen

§ 17 WeinG 1994

Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.
Inhalt
  • ;ssen mindestens 7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, die Prädikatsweine Beerenauslese
  • , Trockenbeerenauslese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Volumenprozent vorhandenen Alkohol aufweisen.(2
  • Prädikatswein nach dem Prädikat abgestuft festzulegen,e)für Eiswein müssen

§ 6.16 DonauSchPVAnl 1993

Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraße
Inhalt
  • ändern müssen. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstra
  • ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig ankündigen durch:a)"drei lange Töne und
  • die Hauptwasserstraße überqueren wollen. 3.Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin

§ 3.01 BinSchUO2008Anh XI

Allgemeines
Inhalt
  • Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II
  • Verkehrsblatt bekannt.4.Die Besatzungsmitglieder müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben an Bord
  • Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein. Davon müssen mindestens sechs

§ 22a.05 BinSchUO2008Anh XII

Zusätzliche Anforderungen
Inhalt
  • 1.Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m müssen a)über einen Mehrschraubenantrieb mit
  • nach der Trennung schwimmfähig bleiben müssen,b)über einen Nachweis einer anerkannten
  • gebaut sein; Trockengüterschiffe müssen den Unterabschnitten 9.1.0.91 bis 9.1.0.95