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Anlage 2 MarkschBergV
(zu § 7)
- Inhalt
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- 2.1.1Die Messungsniederschriften müssen folgende Angaben enthalten: 2.1.1.1den Ort, Zweck und Tag
- Berechnungsniederschriften müssen folgende Angaben enthalten: 2.2.1.1den Ort, Zweck und Tag der Messung
- 2.3.1Die Niederschriften müssen folgende Angaben enthalten: 2.3.1.1die Angaben nach den Nummern
Regel 27 SeeStrO 1972
Manövrierunfähige oder manövrierbehinderte Fahrzeuge
- Inhalt
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- ;bereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können. Das obere und das untere Licht müssen rot
- , wo sie am besten gesehen werden können. Der obere und der untere Signalkörper müssen
- ;bereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können. Das obere und das untere Licht müssen rot
Regel 35 SeeStrO 1972
Schallsignale bei verminderter Sicht
- Inhalt
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- Innerhalb oder in der Nähe eines Gebiets mit verminderter Sicht müssen am Tag oder bei
- Anker liegt, müssen an Stelle der unter Buchstabe g vorgeschriebenen Signale das unter
- ;ssen die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Signale geben. g)Ein Fahrzeug vor Anker muß
§ 200 KAGB
Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten
- Inhalt
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- ügungen nach Satz 1 gewährten Guthaben müssen auf Euro oder auf die Währung lauten
- , in der die Anteile oder Aktien des inländischen OGAW begeben wurden. Die Guthaben müssen 1
- verpfändende Wertpapiere müssen von einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden. Als
§ 1 PflanzTechnAusbStEignV
Mindestanforderungen an die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand
- Inhalt
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- üssen buchführungsgemäß erfasst sein.(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und
- technischen Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im Hinblick auf die
- Pflanzentechnologenausbildungsverordnung sowie der Prüfungsordnung und der Ausbildungsplan müssen in der Ausbildungsstätte
§ 90 SGB 5
Landesausschüsse
- Inhalt
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- Aufgaben der Landesausschüsse bestimmen sich nach diesem Buch. In den Landesausschüssen sowie
- den erweiterten Landesausschüssen nach § 116b Absatz 3 wirken die für die
- gelten entsprechend.(6) Die von den Landesausschüssen getroffenen Entscheidungen nach § 99
§ 2.01 RheinSchPV 1994
Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
- Inhalt
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- ;ssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern
- müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem
§ 13 AMWHV
Herstellung
- Inhalt
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- (Herstellungsanweisung) durchzuführen. Sie müssen in Übereinstimmung mit der Guten
- Wissenschaft und Technik zu validieren. Kritische Phasen eines Herstellungsverfahrens müssen
- sind vollständig zu dokumentieren.(6) Es müssen angemessene und ausreichende Mittel fü
§ 99 TKG 2004
Einzelverbindungsnachweis
- Inhalt
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- werden. Bei Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer
- üssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in
- .(2) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht Verbindungen zu Anschlüssen
§ 15 SVWO 1997
Form und Inhalt der Vorschlagslisten
- Inhalt
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- und in der Unfallversicherung nach dem Muster der Anlage 5 beizubringen. Die Vordrucke müssen
- Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten Personenvereinigungen und Verbände müssen von
- Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel am Wahlrecht
Anlage 4 SchHaltHygV
(zu § 4 Absatz 1)Allgemeine Anforderungen an Freilandhaltungen gemäß § 4 Absatz 1
- Inhalt
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- kann,b)müssen die Ein- und Ausgänge gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren
- von Fahrzeugen ermöglichen; die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion müssen
- Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen
§ 17 WeinG 1994
Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.
- Inhalt
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- ;ssen mindestens 7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, die Prädikatsweine Beerenauslese
- , Trockenbeerenauslese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Volumenprozent vorhandenen Alkohol aufweisen.(2
- Prädikatswein nach dem Prädikat abgestuft festzulegen,e)für Eiswein müssen
§ 6.16 DonauSchPVAnl 1993
Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen,
Überqueren der Wasserstraße
- Inhalt
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- ändern müssen. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstra
- ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig ankündigen durch:a)"drei lange Töne und
- die Hauptwasserstraße überqueren wollen. 3.Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin
§ 3.01 BinSchUO2008Anh XI
Allgemeines
- Inhalt
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- Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II
- Verkehrsblatt bekannt.4.Die Besatzungsmitglieder müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben an Bord
- Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein. Davon müssen mindestens sechs
§ 22a.05 BinSchUO2008Anh XII
Zusätzliche Anforderungen
- Inhalt
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- 1.Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m müssen a)über einen Mehrschraubenantrieb mit
- nach der Trennung schwimmfähig bleiben müssen,b)über einen Nachweis einer anerkannten
- gebaut sein; Trockengüterschiffe müssen den Unterabschnitten 9.1.0.91 bis 9.1.0.95