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§ 13 InsO

Eröffnungsantrag
Inhalt
  • und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen

§ 89a GWB

Streitwertanpassung
Inhalt
  • abhängig machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die von ihr zu tragenden Kosten des

§ 20 GüKGrKabotageV 2012

Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung
Inhalt
  • Angaben zu machen: 1.Name und Rechtsform des Unternehmens,2.Anschrift des Unternehmens,3.die fü

§ 297 HGB

Inhalt
Inhalt
  • Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen. Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens

§ 533 HGB

Teilbeförderung
Inhalt
  • Frachtstücke befördern und die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 geltend machen. § 490 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 3 HundVerbrEinfVO

Pflichten der Begleitperson
Inhalt
  • . 3 hat die Begleitperson glaubhaft zu machen, dass der Aufenthalt vorübergehend ist. Bei der

§ 309 InsO

Ersetzung der Zustimmung
Inhalt
  • Zustimmung entgegenstehen, hat er glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller

§ 2 RED-G

Inhalt der Datei und Speicherungspflicht
Inhalt
  • )rechtsextremistische Vereinigungen und Gruppierungen,b)Sachen, Bankverbindungen, Anschriften

§ 18 KultGüRückG 2007

Aufzeichnungspflichten im Kunst- und Antiquitätenhandel sowie im Versteigerergewerbe
Inhalt
  • Aufzeichnungen zu machen: 1.eine zur Feststellung der Identität des Kulturgutes geeignete Beschreibung, 2

§ 9 LuftVO

Schlepp- und Reklameflüge
Inhalt
  • machen. Sie kann insbesondere in Abweichung von § 6 höhere Sicherheitsmindesthöhen

§ 65a LuftVG

Inhalt
  • Speicherung des jeweiligen Datensatzes nach Absatz 3 sind aktenkundig zu machen.

§ 6 GewO§34cDV

Getrennte Vermögensverwaltung
Inhalt
  • das Recht der Aufrechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei

§ 11a RDG

Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
Inhalt
  • Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung folgende

§ 34 StVO 2013

Unfall
Inhalt
  • Haftpflichtversicherung zu machen,6.a)so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen

§ 48 StrlSchV 2001

Emissions- und Immissionsüberwachung
Inhalt
  • Verlangen vorzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die zuständige