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§ 376 FamFG
Besondere Zuständigkeitsregelungen
- Inhalt
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- das Gericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses
§ 388 FamFG
Androhung
- Inhalt
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- Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren vorgehen, um sie zur Befolgung der in § 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Vorschriften anzuhalten.
§ 5 GGKontrollV
Berichtswesen
- Inhalt
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- digitale Infrastruktur für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf
§ 10 RSiedlG
- Inhalt
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- von dem Verpflichteten auch von dem Käufer und von demjenigen erhoben werden, zu dessen Gunsten
Eingangsformel RadarPatEVB
- Inhalt
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- 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), dessen Absatz 6 durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 17
Eingangsformel RheinPatVÄndInkrV 1
- Inhalt
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- Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270), dessen Absatz 6 durch Artikel 3 Nr. 2 neu gefasst und die
§ 11 RsprEinhG
Vorlegungsverfahren
- Inhalt
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- Absätze 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden
§ 52 SBG
Angelegenheiten der Soldaten
- Inhalt
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- Falle seiner Verhinderung durch dessen Vertreter im Amt.
§ 24 SBGWV
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
- Inhalt
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- dessen Auslegung schriftlich Einspruch beim zuständigen Wahlvorstand einlegen.(2) Über den
§ 24 SG
Haftung
- Inhalt
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- , so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu
§ 43 SGB 10
Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
- Inhalt
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- Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in
§ 106 SGB 10
Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten
- Inhalt
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- , dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103, 4.der Anspruch des
§ 9 NLPosV 2012
Identifikation des Positionsinhabers und seiner Kontaktperson beim Betreiber des Bundesanzeigers
- Inhalt
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- ) Die Identifikation nach Absatz 1 erfolgt über das vom Betreiber des Bundesanzeigers auf dessen
§ 3 PKGrG
Zusammentritt
- Inhalt
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- ählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder
§ 4 PatKostG
Kostenschuldner
- Inhalt
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- (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1.wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen