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§ 20 BWO 1985

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Inhalt
  • berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der

§ 2 BBauG

Aufstellung der Bauleitpläne
Inhalt
  • Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.(2) Die Bauleitpläne

§ 17 KredReorgG

Abstimmung der Gläubiger
Inhalt
  • ;nglich zu machen: 1.die Einberufung,2.die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der

§ 8 LuftVStG

Steuerliche Beauftragte
Inhalt
  • beizufügen. Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn

§ 1 MTA-APrV

Ausbildung
Inhalt
  • vertraut zu machen und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Krankenpflege praktisch zu unterweisen

§ 55 MessEV

Pflichten der Instandsetzer
Inhalt
  • kenntlich zu machen, wenn 1.alle Voraussetzungen des § 37 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 4 des Mess

(XXXX) Münz10EuroBek 2007-10-11

Inhalt
  • Prägung die Inschrift: „WIR SOLLEN DIE MENSCHEN FROH MACHEN *“. Der Entwurf der

§ 4 KosmetikV

Angaben zum Schutz der Gesundheit
Inhalt
  • leserlich und deutlich sichtbar in deutscher Sprache zu machen.

§ 7.14 RheinSchPersV

Ausstellung und Erweiterung der Rheinpatente
Inhalt
  • glaubhaft machen. Eine unbrauchbar gewordene oder wieder aufgefundene Patentkarte ist bei der ausstellenden

§ 53 SGB 1

Übertragung und Verpfändung
Inhalt
  • Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

§ 76 SGB 12

Inhalt der Vereinbarungen
Inhalt
  • festzuhalten und in geeigneter Form auch den Leistungsberechtigten der Einrichtung zugänglich zu machen

§ 165 SGB 7

Nachweise
Inhalt
  • , nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann der Unfallversicherungsträger eine

§ 3 SPV

Gestaltung der Grundstückskarte
Inhalt
  • Grundstückskarte kenntlich zu machen, welcher Teil der Karte Gegenstand des Sonderungsbescheids

§ 47 SEAG

Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
Inhalt
  • ür die Verwendung des Bilanzgewinns machen soll; § 170 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes

§ 102 SGB 12

Kostenersatz durch Erben
Inhalt
  • auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen, 1.soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen