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§ 20 BWO 1985
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
- Inhalt
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- berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der
§ 2 BBauG
Aufstellung der Bauleitpläne
- Inhalt
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- Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.(2) Die Bauleitpläne
§ 17 KredReorgG
Abstimmung der Gläubiger
- Inhalt
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- ;nglich zu machen: 1.die Einberufung,2.die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der
§ 8 LuftVStG
Steuerliche Beauftragte
- Inhalt
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- beizufügen. Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn
§ 1 MTA-APrV
Ausbildung
- Inhalt
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- vertraut zu machen und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Krankenpflege praktisch zu unterweisen
§ 55 MessEV
Pflichten der Instandsetzer
- Inhalt
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- kenntlich zu machen, wenn 1.alle Voraussetzungen des § 37 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 4 des Mess
(XXXX) Münz10EuroBek 2007-10-11
- Inhalt
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- Prägung die Inschrift: „WIR SOLLEN DIE MENSCHEN FROH MACHEN *“. Der Entwurf der
§ 4 KosmetikV
Angaben zum Schutz der Gesundheit
- Inhalt
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- leserlich und deutlich sichtbar in deutscher Sprache zu machen.
§ 7.14 RheinSchPersV
Ausstellung und Erweiterung der Rheinpatente
- Inhalt
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- glaubhaft machen. Eine unbrauchbar gewordene oder wieder aufgefundene Patentkarte ist bei der ausstellenden
§ 53 SGB 1
Übertragung und Verpfändung
- Inhalt
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- Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
§ 76 SGB 12
Inhalt der Vereinbarungen
- Inhalt
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- festzuhalten und in geeigneter Form auch den Leistungsberechtigten der Einrichtung zugänglich zu machen
§ 165 SGB 7
Nachweise
- Inhalt
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- , nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann der Unfallversicherungsträger eine
§ 3 SPV
Gestaltung der Grundstückskarte
- Inhalt
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- Grundstückskarte kenntlich zu machen, welcher Teil der Karte Gegenstand des Sonderungsbescheids
§ 47 SEAG
Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
- Inhalt
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- ür die Verwendung des Bilanzgewinns machen soll; § 170 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes
§ 102 SGB 12
Kostenersatz durch Erben
- Inhalt
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- auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen, 1.soweit der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen