Suche nach "aachen"
Ergebnisse 16939
Seite 363 von 1130
§ 83 EnergieStV
Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler
- Inhalt
-
- Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die
§ 93 AufenthG 2004
Aufgaben
- Inhalt
-
- achten und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zu machen;7.Initiativen zur Integration
§ 24 BAföG
Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners
- Inhalt
-
- Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird
§ 59 AuslWBG
Voraussetzungen der Freigabe
- Inhalt
-
- Sicherung übereigneter Sachen und die Entlassung von Bürgen. Er gilt sinngemäß
§ 11 BAföG-TeilerlaßV
Auskunftspflichten
- Inhalt
-
- zur Vorbereitung der Entscheidung über den Darlehensteilerlaß notwendigen Angaben machen.(2
§ 474 BGB
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs; anwendbare Vorschriften
- Inhalt
-
- folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer
§ 505d BGB
Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
- Inhalt
-
- , so kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn die
§ 96 BBergG
Aufhebung der Grundabtretung
- Inhalt
-
- Aufhebung der Grundabtretung betroffenen Sachen gilt § 81 Abs. 3 Nr. 1 entsprechend.(5) Die Absä
§ 20i BKAG 1997
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
- Inhalt
-
- Kraftfahrzeugs und des Führers des Kraftfahrzeugs, mitgeführte Sachen und Umstände des
§ 20t BKAG 1997
Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
- Inhalt
-
- des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem
§ 45 BGSG 1994
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
- Inhalt
-
- Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Die Wohnung umfa
§ 24 StrabBO 1987
Energieversorgungsanlagen
- Inhalt
-
- Schutzmaßnahmen für Anlagen Dritter, dürfen sich nicht gegenseitig unwirksam machen.(4
§ 14 BVFG
Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- Inhalt
-
- ;taussiedler, die glaubhaft machen, dass sie vor der Aussiedlung ein Handwerk als stehendes Gewerbe
§ 2 BergbVersStrV
Übergangsregelung
- Inhalt
-
- namhaft zu machen. Personen, die vom Unternehmer im Rahmen seiner verantwortlichen Leitung des Betriebes