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§ 83 EnergieStV

Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler
Inhalt
  • Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die

§ 93 AufenthG 2004

Aufgaben
Inhalt
  • achten und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zu machen;7.Initiativen zur Integration

§ 24 BAföG

Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners
Inhalt
  • Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird

§ 59 AuslWBG

Voraussetzungen der Freigabe
Inhalt
  • Sicherung übereigneter Sachen und die Entlassung von Bürgen. Er gilt sinngemäß

§ 11 BAföG-TeilerlaßV

Auskunftspflichten
Inhalt
  • zur Vorbereitung der Entscheidung über den Darlehensteilerlaß notwendigen Angaben machen.(2

§ 474 BGB

Begriff des Verbrauchsgüterkaufs; anwendbare Vorschriften
Inhalt
  • folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer

§ 505d BGB

Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
Inhalt
  • , so kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn die

§ 96 BBergG

Aufhebung der Grundabtretung
Inhalt
  • Aufhebung der Grundabtretung betroffenen Sachen gilt § 81 Abs. 3 Nr. 1 entsprechend.(5) Die Absä

§ 20i BKAG 1997

Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
Inhalt
  • Kraftfahrzeugs und des Führers des Kraftfahrzeugs, mitgeführte Sachen und Umstände des

§ 20t BKAG 1997

Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
Inhalt
  • des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem

§ 45 BGSG 1994

Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
Inhalt
  • Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Die Wohnung umfa

§ 24 StrabBO 1987

Energieversorgungsanlagen
Inhalt
  • Schutzmaßnahmen für Anlagen Dritter, dürfen sich nicht gegenseitig unwirksam machen.(4

§ 14 BVFG

Förderung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Inhalt
  • ;taussiedler, die glaubhaft machen, dass sie vor der Aussiedlung ein Handwerk als stehendes Gewerbe

§ 2 BergbVersStrV

Übergangsregelung
Inhalt
  • namhaft zu machen. Personen, die vom Unternehmer im Rahmen seiner verantwortlichen Leitung des Betriebes

§ 7 BSIG 2009

Warnungen
Inhalt
  • , ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.