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BTM-Strafrecht: Minder schwerer Fall bei Handel mit Drogen in kleinsten Mengen und Gewinn
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 24.11.2013
- Inhalt
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- Der minder schwere Fall wird im Betäubungsmittelstrafrecht leider manchmal mit zu pauschaler
- Verkaufstätigkeit DrogenkonsumentenBis hierhin also nichts neues. Interessant ist, dass der BGH in
- Würdigung abgelehnt. Dass dabei alleine ein umfangreiches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln noch nicht
- Strafkammer als Strafschärfungsgrund ergänzend darauf abstellt, dass der Angeklagte in einer Vielzahl von
Webseiten-Analyse: Google Analytics datenschutzkonform einsetzen
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 21.11.2013
- Inhalt
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- der aktuelle Überblick (Stand November 2013), wobei schon jetzt absehbar ist, dass sich in Zukunft
- Datenverarbeitung, die Sie unmittelbar gar nicht wahrnehmen können. Allerdings ist es mit dem
- Zähneknirschen ist das Vorgehen wohl in Ordnung, jedenfalls akzeptieren es die Datenschutzbehörden.Weiterhin
- /gaoptout?hl=de hin, was in der Datenschutzerklärung möglich ist und dort auch getan werden sollte.Sie
- Es ist ein alter Hut, der weiterhin für Streit und auch – durchaus zweifelhafte – Abmahnungen sorgt
Reform der Verbraucherrechte 2014: Widerrufsrecht bei Downloads und Apps wird eingeführt
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 09.11.2013
- Inhalt
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- Im Juni 2014 tritt eine umfangreiche Reform der Verbraucherrechte in Kraft (ich hatte das hier
- (digitale Inhalte), ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2
- besprochen). Mit dieser Reform kommt eine Änderung, die bisher wenig Beachtung gefunden hat: Downloads
- . Betroffen davon sind sämtliche “digitalen Inhalte” die nun auch im Gesetz definiert werden. Damit kommt
- §312d IV NR.1 BGB zur Anwendung bringt:Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt
Notfallsanitäter: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Rechtsexperte Dr. Andreas Staufer vom 22.10.2013
Filesharing-Abmahnung: Kornmeier und Partner rechnen “günstiger” ab dank Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 07.10.2013
- Inhalt
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- , dass man statt sonst mehr als 400 Euro nun 289,03 Euro erstattet haben möchte. Hintergrund ist, dass in
- Das “Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken” (hier besprochen) wirft seine Schatten voraus: In
- Geschäftspraktiken” Bezug genommen wird – und der Gegenstandswert mit 1000 Euro festgesetzt wird
- . Daneben findet man in einer Tabelle eine Vielzahl weiterer Kosten, etwa “Anteilige Technikkosten für
- die Ermittlung der Rechtsverletzung” oder auch anteilige Kosten für das Verfahren nach §101 IX UrhG
Hotelsterne: Sternvergabe muss transparent sein
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 03.10.2013
- Inhalt
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- Sternen wirbt, mit denen man so nicht werben darf. In Deutschland ist es dabei recht einfach: Wer
- LG Berlin (16 O 479/08). Im Kern bedeutet das daher: Vorsicht beim Werben mit Sternen.
- Ihrer Sterne; da wundert es nicht, wenn man versucht zu “schummeln” – oder auch aus Arglosigkeit mit
- Sterne im Rahmen der DEHOGA-Hotelklassifizierung erhalten hat, darf damit auch werben. Wer dagegen
- mit Sternen wirbt, die er auf anderem Weg erhalten hat (etwa über eine Bewertungsplattform) muss klar
Werberecht: Zur Gestaltung von Werbeanzeigen – Gesellschaftsform muss benannt sein
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 03.10.2013
- Inhalt
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- Inzwischen schon ein alter Hut ist, dass man heute eine umfassende Informationspflicht im Rahmen von
- einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.Es ist also im jeweiligen
- ausführlich).Bei der anzustellenden Frage, was im konkreten Fall wesentlich ist, ist unter anderem
- auch nur zumutbar ist, die zusätzlichen Informationen zur Gesellschaftsform aufzunehmen. Da es im
- Rückschluss auf kleinere Anzeigen erst einmal verbieten.Im Fazit ist man gut beraten, wenn man in
Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen kursieren: Google Analytics, Datenschutzerklärung, Speicherung von IP-Adressen
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 03.10.2013
- Inhalt
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- In der Vergangenheit habe ich einige Abmahnungen im Bereich des Datenschutzes – aus verschiedenen
- – gleichwohl ohne Google zu nutzen. Hier wird sich bereits der Blick in die eigenen Logfiles lohnen. Im
- zunehmend “Mode” zu werden, in diesem unsicheren Bereich abzumahnen. Dabei gibt es wohl zwei Arten
- von Abmahnungen:Von Verbänden oder Konkurrenten im Bereich des WettbewerbsrechtsVon
- beim Speichern von IP-Adressen machen es sich manche Kollegen schlicht zu einfach, wenn ein
Revenge-Porn: Zur Rechtslage bei “Rachepornos”
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 04.10.2013
- Inhalt
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- ist das IT-Strafrecht in Deutschland eines der modernsten und differenziertesten. Und dies nicht
- abstrakter und – wenn auch mit heisser Nadel gestrickter – durchaus brauchbarer Normen speziell für das IT
- wir ein solches Gesetz in Deutschland? Die Antwort ist kurzum nein. Der folgende Überblick soll es
- sein, welche Strafbarkeit im Raum steht: Wenn man eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (§185 StGB) in
- gegen “Rache Pornografie” unterzeichnet. Das Phänomen des “Revenge-Porn” ist dabei alt, inzwischen gibt
Wettbewerbsrecht: Abmahnung durch “Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.”
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 04.10.2013
- Inhalt
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- die AGB eines Shops genauer angesehen hatte. Insgesamt kann man hierzu sagen: In der Sache wohl
- wenig zu machen, aber bei der Unterlassungserklärung sollte man genau hinsehen. Hier wird nicht nur im
- üblichen Maße eine Vertragsstrafe besprochen, also ohne Beschränkung auf die Verwendung im Internet
- Wettbewerb” geforderte Zahlung durchaus tragbar ist: Obacht und nicht kurzerhand unterschreiben
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken: Was ändert sich nun wirklich?
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 21.09.2013
- Inhalt
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- Rechtsmissbrauch im Raum, dafür ist in der Sache sehr schwierig, ob wirklich ein abzumahnender
- man nicht selten gerade keinen eindeutigen Fall hat – da ist dann in der Sache die Abmahnung
- unterschiedlich sind – und sehr interessante Ergebnisse erzeugen.Urheberrecht Im Urheberrecht ist die Abmahnung
- fragwürdigen Abmahnungen abzusehen.Hinsichtlich des Prozesses ist mit dem neuen §104a UrhG nun das
- ein neuer §51 im Gerichtskostengesetz geschaffen, der gilt aber in der nun vorliegenden Fassung nicht
Wettbewerbsrecht: Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Gegenabmahnung
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 20.09.2013
- Inhalt
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- seinerseits zu Recht feststellte:Denn derlei „Retourkutschen“ sind grundsätzlich nicht ohne weiteres
- Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 34/13) hat sich mit dem Thema “Gegenabmahnung” beschäftigt. Eine
- solche gibt es gerade im Wettbewerbsrecht hin und wieder, wenn jemand abgemahnt wurde und auf Grund
- dieser Abmahnung prüft bzw. prüfen lässt ob der eigentliche Abmahner seinerseits in Anspruch genommen
- werden kann. Dieses verbreitete Prozedere ist nicht grundsätzlich problematisch, wie das OLG Hamm
Newsletter und SPAM: Was ist rechtlich zu beachten?
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 21.09.2013
- Inhalt
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- . Immer wieder verlockend ist daher dieser §7 III UWG, der scheinbar (!) recht einfach Newsletter
- 218/07) so beantworten: Im Regelfall ja. Wie der BGH dazu ausführt:Werbung ist jede Äußerung bei der
- ausreichend ist.Nur mit EinwilligungDer Grundsatz ist einfach: Eine werbende Mail geht nur an diejenigen
- Verlangen recht hoch, einem Kunden irgendwie den eigenen Newsletter “anzudrehen”, ja gar “unterzuschieben
- Newsletter mit dem BGH (VIII ZR 348/06) nicht mehr ausreichend. Es ist somit zu fordern, dass der
Arbeitnehmer und Urheberrecht: Zur Handhabung von Arbeitnehmerwerken – Urheberrecht im Arbeitsverhältnis
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 25.09.2013
- Inhalt
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- Es ist längst der Regelfall, dass urheberrechtliche Werke in Arbeitsverhältnissen entstehen, also
- umzugehen ist. In der hier gebotenen Kürze lässt sich erst einmal auf den §43 UrhG verweisen, der
- , wobei nicht alleine ausschlaggebend ist, was im Vertrag steht bzw. nicht steht, sondern auch was
- in den Vertrag “hineingelesen” werden kann. Es wird an der Stelle klar, dass die Regelungen im
- . Insbesondere ist an die moderne Arbeitswelt zu denken, in der es keinesfalls eine Seltenheit ist, dass ein
Urheberstrafrecht: Strafbarkeit des Betreibers eines Linkportals zu Raubkopien – kino.to
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 06.08.2013
- Inhalt
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- Strafverteidiger und IT-Rechtler im Bereich des Urheberstrafrechts aktiv, dabei auch im Bereich der
- eröffneten Zugang erleichtert [...] Das Setzen eines Hyperlinks ist keine Wiedergabe in diesem Sinn
- Tatbestandsmerkmals “öffentlich zugänglich machen” vorgenommen wird, ist dies im Urheberrecht nicht möglich – die
- öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Urheberrechts ist richtlinienkonform auszulegen und somit
- Die Entscheidung des Landgerichts Leipzig (11 KLs 390 Js 191/11) in Sachen “kino.to” hat bisher