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§ 33 BLG

Inhalt
  • Entschädigungs- oder Ersatzberechtigten nach Absatz 1 befriedigt, gehen dessen Ansprüche

§ 15 BNotO

Inhalt
  • . Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. F

§ 12 BPolHfV

Krankenhausbehandlung
Inhalt
  • (1) Die Krankenhausbehandlung ist in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in dessen Nähe in

§ 53 BGSG 1994

Ausgleich im Todesfall
Inhalt
  • zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegen

§ 4 BVG

Inhalt
  • ;ndigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt Satz 1

§ 42 BWO 1985

Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses
Inhalt
  • eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.(2) Der Bundeswahlleiter lädt die

§ 126 BBauG

Pflichten des Eigentümers
Inhalt
  • bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann statt dessen eine angemessene Entsch

§ 3 BeiratsV

Berufung und Dauer der Mitgliedschaft
Inhalt
  • Zustimmung des Bundesrates durch Erklärung gegenüber einem Mitglied dessen Mitgliedschaft

§ 3 BerHFV

Zulässige Abweichungen
Inhalt
  • dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszuf

§ 6 BismStiftG

Kuratorium
Inhalt
  • und dessen Stellvertreter.(4) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen

§ 36 BörsG 2007

Zusammenarbeit in der Europäischen Union
Inhalt
  • , dessen Aktien entsprechend der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

§ 30 BtMG 1981

Straftaten
Inhalt
  • dessen Tod verursacht oder4.Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.(2

§ 23 BtMG 1981

Probenahme
Inhalt
  • versehen, nach dessen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.(3) Für

§ 6 BüchsenmAusbV 2010

Teil 1 der Gesellenprüfung
Inhalt
  • messen undb)die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigenkann;2.dem Pr

§ 82 DRiG

Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren
Inhalt
  • (1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb zweier Wochen nach