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§ 59 RechVersV
Konzernanhang
- Inhalt
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- Muster 1 zu machen, jedoch nur für die Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" und
§ 38 RöV 1987
Ärztliche Bescheinigung
- Inhalt
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- ärztlichen Bescheinigung davon abhängig machen, dass ihm 1.die Art der Aufgaben der
§ 25 SEAG
Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
- Inhalt
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- Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen bekannt zu machen. Der Aushang kann auch in
§ 47 SGB 10
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
- Inhalt
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- getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann
§ 73 SGB 11
Abschluß von Versorgungsverträgen
- Inhalt
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- machen. Satz 1 gilt auch dann nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs
§ 3 PDSV 2002
Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- Inhalt
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- Abrechnung des Postdienstes abhängig machen. Für die Erbringung und Abrechnung des
§ 25 PatG
- Inhalt
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- Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter
§ 2 PostSVOrgG
Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten
- Inhalt
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- Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Genehmigung
§ 8 PBV
Wahlrecht für Kapitalgesellschaften
- Inhalt
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- ;gens zu machen.(2) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 1 Satz 1 für Zwecke des
§ 7 PKDBSa
Versicherungspflicht
- Inhalt
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- laufenden Abgeltung für die verspätete Zuführung abhängig machen, soweit dies
§ 10 PUAG
Ermittlungsbeauftragte
- Inhalt
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- geltend machen. Werden ihnen die Rechte gemäß Satz 3 oder 4 nicht freiwillig gewährt
§ 14 PflVG
- Inhalt
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- Beteiligten erforderlichenfalls einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen hat,b)wie die
§ 56 SGB 4
Wahlordnung
- Inhalt
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- der Vorschlagsberechtigung zu machen oder vorzulegen sind, die Einreichung, den Inhalt und die Form
§ 115 SGB 7
Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
- Inhalt
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- diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger
§ 18 SGB 8
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
- Inhalt
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- zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich