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§ 59 RechVersV

Konzernanhang
Inhalt
  • Muster 1 zu machen, jedoch nur für die Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" und

§ 38 RöV 1987

Ärztliche Bescheinigung
Inhalt
  • ärztlichen Bescheinigung davon abhängig machen, dass ihm 1.die Art der Aufgaben der

§ 25 SEAG

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Inhalt
  • Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen bekannt zu machen. Der Aushang kann auch in

§ 47 SGB 10

Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
Inhalt
  • getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann

§ 73 SGB 11

Abschluß von Versorgungsverträgen
Inhalt
  • machen. Satz 1 gilt auch dann nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Abs

§ 3 PDSV 2002

Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Inhalt
  • Abrechnung des Postdienstes abhängig machen. Für die Erbringung und Abrechnung des

§ 25 PatG

Inhalt
  • Patent nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter

§ 2 PostSVOrgG

Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten
Inhalt
  • Genehmigung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Genehmigung

§ 8 PBV

Wahlrecht für Kapitalgesellschaften
Inhalt
  • ;gens zu machen.(2) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 1 Satz 1 für Zwecke des

§ 7 PKDBSa

Versicherungspflicht
Inhalt
  • laufenden Abgeltung für die verspätete Zuführung abhängig machen, soweit dies

§ 10 PUAG

Ermittlungsbeauftragte
Inhalt
  • geltend machen. Werden ihnen die Rechte gemäß Satz 3 oder 4 nicht freiwillig gewährt

§ 14 PflVG

Inhalt
  • Beteiligten erforderlichenfalls einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen hat,b)wie die

§ 56 SGB 4

Wahlordnung
Inhalt
  • der Vorschlagsberechtigung zu machen oder vorzulegen sind, die Einreichung, den Inhalt und die Form

§ 115 SGB 7

Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
Inhalt
  • diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger

§ 18 SGB 8

Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
Inhalt
  • zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich