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§ 341i HGB
Aufstellung, Fristen
- Inhalt
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- machen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend
§ 341j HGB
Anzuwendende Vorschriften
- Inhalt
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- finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts
§ 18 IGV-DG
Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) (zu Artikel 28 Absatz 2 und 3, Artikel 27 Absatz 1 IGV)
- Inhalt
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- von der Bedingung abhängig machen, dass die notwendigen Gesundheitsmaßnahmen
§ 21 KAGB
Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
- Inhalt
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- Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.(5) Beantragt eine OGAW
§ 45 KAPrüfbV
Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
- Inhalt
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- insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind, insbesondere zur
§ 15 GntDAIVAPrV
Mündliche Abschlussprüfung
- Inhalt
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- Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den
§ 4a JVEG
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- Inhalt
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- Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen
§ 4 GräbG
Übernahme eines Grundstücks
- Inhalt
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- entsprechend.(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können einen Anspruch nach Absatz 1 nicht geltend machen.
§ 38 JGG
Jugendgerichtshilfe
- Inhalt
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- ist, wachen sie darüber, daß der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche
§ 24 JuSchG
Führung der Liste jugendgefährdender Medien
- Inhalt
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- zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Von der Bekanntmachung ist abzusehen
§ 44 FamFG
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- Inhalt
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- der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der
§ 58 FeV 2010
Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
- Inhalt
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- machen,3.das Verbot, ein Fahrzeug zu führen,4.die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnisd
§ 21 REITG
Verfahrensvorschriften
- Inhalt
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- vorbelasteter und nicht vorbelasteter Erträge zu machen. § 152 der Abgabenordnung ist mit
§ 10 ROG 2008
Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
- Inhalt
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- vorher öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer Frist, die zumindest der
§ 12a RVG
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- Inhalt
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- Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen