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§ 341i HGB

Aufstellung, Fristen
Inhalt
  • machen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend

§ 341j HGB

Anzuwendende Vorschriften
Inhalt
  • finanzielle Verpflichtungen nicht zu machen sind, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts

§ 18 IGV-DG

Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) (zu Artikel 28 Absatz 2 und 3, Artikel 27 Absatz 1 IGV)
Inhalt
  • von der Bedingung abhängig machen, dass die notwendigen Gesundheitsmaßnahmen

§ 21 KAGB

Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
Inhalt
  • Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.(5) Beantragt eine OGAW

§ 45 KAPrüfbV

Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
Inhalt
  • insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind, insbesondere zur

§ 15 GntDAIVAPrV

Mündliche Abschlussprüfung
Inhalt
  • Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den

§ 4a JVEG

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Inhalt
  • Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen

§ 4 GräbG

Übernahme eines Grundstücks
Inhalt
  • entsprechend.(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können einen Anspruch nach Absatz 1 nicht geltend machen.

§ 38 JGG

Jugendgerichtshilfe
Inhalt
  • ist, wachen sie darüber, daß der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche

§ 24 JuSchG

Führung der Liste jugendgefährdender Medien
Inhalt
  • zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Von der Bekanntmachung ist abzusehen

§ 44 FamFG

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Inhalt
  • der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der

§ 58 FeV 2010

Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
Inhalt
  • machen,3.das Verbot, ein Fahrzeug zu führen,4.die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnisd

§ 21 REITG

Verfahrensvorschriften
Inhalt
  • vorbelasteter und nicht vorbelasteter Erträge zu machen. § 152 der Abgabenordnung ist mit

§ 10 ROG 2008

Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
Inhalt
  • vorher öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer Frist, die zumindest der

§ 12a RVG

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Inhalt
  • Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen