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§ 105 EnWG 2005
Streitwertanpassung
- Inhalt
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- ;ngig machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits
§ 27 FKAG
Begründung von Unternehmensbeziehungen
- Inhalt
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- änglich machen kann,2.der Zusammenfassung entsprechend § 10a Absatz 6 oder 7 des
§ 28 GVGEG
- Inhalt
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- Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde
§ 5 EBV
Pflichten der Eisenbahn
- Inhalt
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- ;ftsanweisung ihren Beschäftigten zugänglich zu machen und der zuständigen Aufsichtsbeh
§ 7 EDL-G
Anbieterliste und Energieauditorenliste; Verordnungsermächtigung
- Inhalt
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- ängige Anbieter sind kenntlich zu machen. Die Angebotseintragung kann auf bestimmte Länder
§ 8c EStDV 1955
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
- Inhalt
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- ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.
§ 25 MgVG
Sitzverteilung
- Inhalt
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- üssen und Gewerkschaften mitzuteilen. Die Leitung hat die Namen der Gewählten in den Betrieben des Unternehmens bekannt zu machen.
§ 4 MolkMeistPrV
Prüfungsanforderungen im Teil "Betriebs- und Unternehmensführung"
- Inhalt
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- ;ge machen kann.(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 1.volkswirtschaftliche
§ 33 LAP-gntZollV
Prüfung
- Inhalt
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- ;hrend der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prü
§ 33 LAP-mDZollV
Prüfung
- Inhalt
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- Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
§ 14 LMG 1974
Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
- Inhalt
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- gebracht werden, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter
§ 4 KaffeeStV 2010
Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
- Inhalt
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- Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für
§ 3 LBAV
Antrag
- Inhalt
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- nicht in der Lage, die Angaben zu machen, ersucht das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4
§ 50 MontanMitbestGErgGWO 2005
Mitteilungen des Hauptwahlvorstands
- Inhalt
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- Betriebswahlvorstand des Betriebs, dem diese Wahlberechtigten zugeordnet sind, machen die in Absatz 1
§ 4 HAV
Abstimmungsvorstand
- Inhalt
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- oder derjenige Arbeitnehmer einen Vorschlag im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 zweiter Halbsatz machen