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§ 4 DeckRegV
Haupt- und Unterregister
- Inhalt
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- Pfandbriefgattung kenntlich zu machen. Im Hauptregister ist anzugeben, welche Unterregister als
§ 12 DruckLV
Allgemeine Aufgaben und Erreichbarkeit des ermächtigten Arztes
- Inhalt
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- äßige Begehungen vertraut zu machen. Die zuständige Behörde kann von der
§ 72 EO 1988
Instandsetzungsbetriebe
- Inhalt
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- Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und
§ 20m BKAG 1997
Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
- Inhalt
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- die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von
§ 49 BGSG 1994
Verwertung, Vernichtung
- Inhalt
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- Zweck zugeführt werden.(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder
§ 7 BUrlG
Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
- Inhalt
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- des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub
§ 10a BedGgstV
Kennzeichnung von Schuherzeugnissen
- Inhalt
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- beiden Materialien mit den größten Anteilen am Schuhbestandteil zu machen. Die Bestimmung der
§ 33 BOKraft 1975
Kennzeichnung und Beschilderung
- Inhalt
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- Ziel- und Streckenschild in geeigneter Weise kenntlich zu machen.(3) Zielschild, Streckenschild und
§ 29b BRüG
- Inhalt
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- genannten Rechtsverordnung geltend zu machen. § 27 Abs. 4 und § 28 Abs. 4 finden
§ 21 BeschussV
Bekanntmachungen
- Inhalt
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- Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über 1.Anordnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 2, 2.die Erteilung, die
§ 19 BeschV 2013
Werklieferungsverträge
- Inhalt
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- Programme einzuweisen,2.erworbene Maschinen, Anlagen und sonstige Sachen abzunehmen oder in ihre
§ 20c BKAG 1997
Befragung und Auskunftspflicht
- Inhalt
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- ; 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person
Inhaltsübersicht BPersVG
- Inhalt
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- Behandlung von Verschlußsachen §§ 85 bis 93 ZWEITER TEIL
§ 61 BPersVG
- Inhalt
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- , beim Personalrat zu beantragen, 2.darüber zu wachen, daß die zugunsten der in § 57
§ 141 BBauG
Vorbereitende Untersuchungen
- Inhalt
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- . Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach §