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§ 32 LAP-mDVerfSchV
Laufbahnprüfung
- Inhalt
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- ören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den
§ 34 LuftFzgG
- Inhalt
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- , die Unwirksamkeit nicht geltend machen. Das Versicherungsverhältnis endet jedoch dem Glä
§ 96 LuftPersV
Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
- Inhalt
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- Luftsportgeräte einzuweisen oder mit solchen Luftsportgeräten vertraut zu machen, welche er selber
§ 7 MTSKraftV
Information der Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen
- Inhalt
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- gestellt wurden, durch eindeutige Quellenangaben kenntlich zu machen;5.die Veröffentlichung ist
§ 96 MarkenG
Inlandsvertreter
- Inhalt
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- einer Marke nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter
§ 11 PKDBSa
Ärztliche Untersuchung bei der Aufnahme und Risikozuschlag
- Inhalt
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- kann die Kasse von den in Absatz 1 genannten Rechten Gebrauch machen. Der beteiligte Arbeitgeber ist
§ 12 GasNZV 2010
Kapazitätsplattformen
- Inhalt
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- zu machen. Die Anonymität des Handelsvorgangs gegenüber Anbietenden, Nachfragenden und
§ 17a GüKGrKabotageV 2012
Befugnis zur Kabotage
- Inhalt
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- Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zugänglich machen.
§ 536 HGB
Anwendungsbereich
- Inhalt
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- ;§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes geltend zu machen, bleibt unberührt.(2) Die
§ 4 IT-FortbV
Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse"
- Inhalt
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- transparent zu machen und übergreifende Zusammenhänge darzustellen sowie seine/ihre Konzeptionen und Lösungsvorschläge zu vertreten.
§ 16 InVeKoSV 2015
Angaben hinsichtlich der Einhaltung grundlegender Anforderungen
- Inhalt
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- Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat
§ 98 KAGB
Rücknahme von Anteilen, Aussetzung
- Inhalt
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- den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. Die
§ 100b KAGB
Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft
- Inhalt
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- machen. Die Bekanntmachung darf erst erfolgen, wenn die Bundesanstalt die Genehmigung nach Absatz 1
§ 17 GefStoffV 2010
Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
- Inhalt
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- nach Satz 1 Gebrauch machen, übermitteln der Bundesstelle für Chemikalien bis zum 31
§ 32 KSVG
- Inhalt
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- Ausgleichsvereinigung mit Einwilligung des Mitglieds die Angaben zu machen, die die