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§ 32 LAP-mDVerfSchV

Laufbahnprüfung
Inhalt
  • ören; sie dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den

§ 34 LuftFzgG

Inhalt
  • , die Unwirksamkeit nicht geltend machen. Das Versicherungsverhältnis endet jedoch dem Glä

§ 96 LuftPersV

Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen
Inhalt
  • Luftsportgeräte einzuweisen oder mit solchen Luftsportgeräten vertraut zu machen, welche er selber

§ 7 MTSKraftV

Information der Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen
Inhalt
  • gestellt wurden, durch eindeutige Quellenangaben kenntlich zu machen;5.die Veröffentlichung ist

§ 96 MarkenG

Inlandsvertreter
Inhalt
  • einer Marke nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter

§ 11 PKDBSa

Ärztliche Untersuchung bei der Aufnahme und Risikozuschlag
Inhalt
  • kann die Kasse von den in Absatz 1 genannten Rechten Gebrauch machen. Der beteiligte Arbeitgeber ist

§ 12 GasNZV 2010

Kapazitätsplattformen
Inhalt
  • zu machen. Die Anonymität des Handelsvorgangs gegenüber Anbietenden, Nachfragenden und

§ 17a GüKGrKabotageV 2012

Befugnis zur Kabotage
Inhalt
  • Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zugänglich machen.

§ 536 HGB

Anwendungsbereich
Inhalt
  • ;§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes geltend zu machen, bleibt unberührt.(2) Die

§ 4 IT-FortbV

Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse"
Inhalt
  • transparent zu machen und übergreifende Zusammenhänge darzustellen sowie seine/ihre Konzeptionen und Lösungsvorschläge zu vertreten.

§ 16 InVeKoSV 2015

Angaben hinsichtlich der Einhaltung grundlegender Anforderungen
Inhalt
  • Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat

§ 98 KAGB

Rücknahme von Anteilen, Aussetzung
Inhalt
  • den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. Die

§ 100b KAGB

Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft
Inhalt
  • machen. Die Bekanntmachung darf erst erfolgen, wenn die Bundesanstalt die Genehmigung nach Absatz 1

§ 17 GefStoffV 2010

Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Inhalt
  • nach Satz 1 Gebrauch machen, übermitteln der Bundesstelle für Chemikalien bis zum 31

§ 32 KSVG

Inhalt
  • Ausgleichsvereinigung mit Einwilligung des Mitglieds die Angaben zu machen, die die