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§ 87 BBauG
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
- Inhalt
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- glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen
§ 36 BeamtStG
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
- Inhalt
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- dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen
§ 22 BerVersV 2006
Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
- Inhalt
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- abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind gemäß Nachweisung 342 anstelle von Nachweisung 242 zu machen.
§ 92 BetrVG
Personalplanung
- Inhalt
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- ;hrung machen.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des §
§ 67 BPersVG
- Inhalt
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- (1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen
§ 1a BVG
- Inhalt
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- erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der
§ 17 BWahlG
Wählerverzeichnis und Wahlschein
- Inhalt
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- ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen
§ 197 BBauG
Befugnisse des Gutachterausschusses
- Inhalt
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- werden soll, machen können. Er kann verlangen, dass Eigentümer und sonstige Inhaber von
§ 161 BBauG
Sicherung des Treuhandvermögens
- Inhalt
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- Zivilprozessordnung Einwendungen geltend machen.(3) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
§ 34 BioSt-NachV
Verfahren zur Anerkennung
- Inhalt
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- Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller ist die Anerkennung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Bei der
§ 27 ArbnErfG
Insolvenzverfahren
- Inhalt
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- nach den §§ 9 bis 12 nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
§ 114 BBergG
Bergschaden
- Inhalt
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- , der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen
§ 100 BBergG
Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen Besitzeinweisung,
Sicherheitsleistung
- Inhalt
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- Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig zu machen.
§ 76 BDG
Rechtswirkungen, Entschädigung
- Inhalt
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- Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.
§ 5 BEG
- Inhalt
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- Absatzes 1 wegen Fristversäumnis nicht mehr geltend machen kann.(3)