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§ 87 BBauG

Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
Inhalt
  • glaubhaft zu machen, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen

§ 36 BeamtStG

Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
Inhalt
  • dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen

§ 22 BerVersV 2006

Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
Inhalt
  • abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind gemäß Nachweisung 342 anstelle von Nachweisung 242 zu machen.

§ 92 BetrVG

Personalplanung
Inhalt
  • ;hrung machen.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des §

§ 67 BPersVG

Inhalt
  • (1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen

§ 1a BVG

Inhalt
  • erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der

§ 17 BWahlG

Wählerverzeichnis und Wahlschein
Inhalt
  • ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen

§ 197 BBauG

Befugnisse des Gutachterausschusses
Inhalt
  • werden soll, machen können. Er kann verlangen, dass Eigentümer und sonstige Inhaber von

§ 161 BBauG

Sicherung des Treuhandvermögens
Inhalt
  • Zivilprozessordnung Einwendungen geltend machen.(3) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 34 BioSt-NachV

Verfahren zur Anerkennung
Inhalt
  • Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller ist die Anerkennung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Bei der

§ 27 ArbnErfG

Insolvenzverfahren
Inhalt
  • nach den §§ 9 bis 12 nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

§ 114 BBergG

Bergschaden
Inhalt
  • , der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen

§ 100 BBergG

Wirksamwerden und Rechtsfolgen der vorzeitigen Besitzeinweisung, Sicherheitsleistung
Inhalt
  • Einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig zu machen.

§ 76 BDG

Rechtswirkungen, Entschädigung
Inhalt
  • Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.

§ 5 BEG

Inhalt
  • Absatzes 1 wegen Fristversäumnis nicht mehr geltend machen kann.(3)