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§ 17 SchRegO
- Inhalt
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- .(5) Die angemeldeten Tatsachen sind glaubhaft zu machen. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
§ 45 SchaumwZwStV 2010
Herstellung von Zwischenerzeugnissen außerhalb eines Steuerlagers
- Inhalt
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- Litern.Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur
§ 20 SchuldRAnpG
Nutzungsentgelt
- Inhalt
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- Anpassungsverlangen ist gegenüber dem anderen Teil in Textform geltend zu machen. Das angepa
§ 4 SchaumwZwStV 2010
Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
- Inhalt
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- der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder f
§ 23 SchiedsG
- Inhalt
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- glaubhaft zu machen. Hebt die Schiedsstelle den Termin nicht auf, so hat sie das der Partei mitzuteilen.
§ 4 SchuVVO
Antrag
- Inhalt
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- auf Verlangen glaubhaft zu machen.(2) Der Antrag muß die Angaben enthalten, aus denen sich das
§ 146 SeeArbG
Strafvorschriften
- Inhalt
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- oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
§ 10 SortSchG 1985
Wirkung des Sortenschutzes
- Inhalt
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- Verwendung geltend zu machen. (2) Die Wirkung des Sortenschutzes nach Absatz 1 erstreckt sich auch
§ 15 SortSchG 1985
Persönlicher Anwendungsbereich
- Inhalt
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- Gesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen und Rechte aus diesem Gesetz nur geltend machen, wenn er
§ 28 SortSchG 1985
Sortenschutzrolle
- Inhalt
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- zu machen.(3) Änderungen in der Person des Sortenschutzinhabers oder eines
§ 308 StGB
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- Inhalt
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- herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
§ 312 StGB
Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
- Inhalt
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- eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von
§ 111 StPO
Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten
- Inhalt
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- verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte Sachen durchsuchen zu
§ 115 VVG 2008
Direktanspruch
- Inhalt
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- (1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen
§ 18 VersVermV
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- Inhalt
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- oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung bestraft.