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§ 12 TAppV
Ladung zur Prüfung, Versäumnis
- Inhalt
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- schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen glaubhaft zu machen. Im Falle der Versäumnis wegen Krankheit
§ 6 THW-HelfRG
Kosten
- Inhalt
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- geltend machen, der eine Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat oder soweit die Gefahr von
§ 3 THW-AbrV
Abrechnung von Hilfeleistungen
- Inhalt
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- Gewalt, dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten geltend zu machen.(3
§ 86 TKG 2004
Sicherheitsleistungen
- Inhalt
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- einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe abhängig zu machen, wenn Tatsachen die Annahme
§ 7c ViehSeuchG
- Inhalt
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- önnen, verbieten, beschränken oder von einer Genehmigung abhängig machen und 2.die
§ 23a TreuhG
Übertragung von Vermögenswerten, Auflösung
- Inhalt
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- oder Übertragung ihres Vermögens auf. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 20 UStG 1980
Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
- Inhalt
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- äßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder3
§ 23a UStG 1980
Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
- Inhalt
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- ährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, ein Durchschnittssatz
§ 3a UVPG
Feststellung der UVP-Pflicht
- Inhalt
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- den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträ
§ 8 UmwG 1995
Verschmelzungsbericht
- Inhalt
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- der anderen verbundenen Unternehmen zu machen. Auskunftspflichten der Vertretungsorgane erstrecken
§ 122d UmwG 1995
Bekanntmachung des Verschmelzungsplans
- Inhalt
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- Handelsgesetzbuchs unverzüglich die folgenden Angaben bekannt zu machen: 1.einen Hinweis darauf, dass der
§ 20a UrhG
Europäische Satellitensendung
- Inhalt
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- machen.(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und
§ 54h UrhG
Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
- Inhalt
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- ; 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind
§ 52a UrhG
Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
- Inhalt
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- machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke
§ 114a SGG
- Inhalt
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- , dass die Sachen gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine