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§ 12 TAppV

Ladung zur Prüfung, Versäumnis
Inhalt
  • schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen glaubhaft zu machen. Im Falle der Versäumnis wegen Krankheit

§ 6 THW-HelfRG

Kosten
Inhalt
  • geltend machen, der eine Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat oder soweit die Gefahr von

§ 3 THW-AbrV

Abrechnung von Hilfeleistungen
Inhalt
  • Gewalt, dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten geltend zu machen.(3

§ 86 TKG 2004

Sicherheitsleistungen
Inhalt
  • einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe abhängig zu machen, wenn Tatsachen die Annahme

§ 7c ViehSeuchG

Inhalt
  • önnen, verbieten, beschränken oder von einer Genehmigung abhängig machen und 2.die

§ 23a TreuhG

Übertragung von Vermögenswerten, Auflösung
Inhalt
  • oder Übertragung ihres Vermögens auf. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 20 UStG 1980

Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
Inhalt
  • äßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder3

§ 23a UStG 1980

Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
Inhalt
  • ährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, ein Durchschnittssatz

§ 3a UVPG

Feststellung der UVP-Pflicht
Inhalt
  • den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträ

§ 8 UmwG 1995

Verschmelzungsbericht
Inhalt
  • der anderen verbundenen Unternehmen zu machen. Auskunftspflichten der Vertretungsorgane erstrecken

§ 122d UmwG 1995

Bekanntmachung des Verschmelzungsplans
Inhalt
  • Handelsgesetzbuchs unverzüglich die folgenden Angaben bekannt zu machen: 1.einen Hinweis darauf, dass der

§ 20a UrhG

Europäische Satellitensendung
Inhalt
  • machen.(3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und

§ 54h UrhG

Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
Inhalt
  • ; 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind

§ 52a UrhG

Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
Inhalt
  • machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke

§ 114a SGG

Inhalt
  • , dass die Sachen gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine