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§ 15 GvKostG

Entnahmerecht
Inhalt
  • (1) Kosten, die im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Verkauf von beweglichen Sachen, von

§ 14 HeizölLBV

Verfahren, wenn Bescheinigungen nicht erlangt werden können oder abhanden gekommen sind
Inhalt
  • und die noch nicht ausgenutzte Menge glaubhaft zu machen.

§ 90s IRG

Vorläufige Bewilligungsentscheidung
Inhalt
  • machen, begründet sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die

§ 87h IRG

Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch
Inhalt
  • örde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat

§ 21 IntFamRVG

Bekanntmachung der Entscheidung
Inhalt
  • Beschluss auch dem Leiter der Einrichtung oder der Pflegefamilie bekannt zu machen, in der das Kind untergebracht werden soll.

§ 9 GasHDrLtgV 2011

Auskunfts- und Anzeigepflicht
Inhalt
  • unerheblichem Maße Personen, Sachen oder die Umwelt konkret gefährdet.(2) Die zuständige Beh

§ 11a GenG

Prüfung durch das Gericht
Inhalt
  • zu machen sind, 2.Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze

§ 77 GenG

Tod des Mitglieds
Inhalt
  • von persönlichen Voraussetzungen des Rechtsnachfolgers abhängig machen. Für den Fall

§ 45 GenG

Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
Inhalt
  • ;chtigen. Mit der Einberufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen.

§ 7 HeimMitwirkungsV

Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Inhalt
  • Aushang und durch schriftliche Mitteilung an alle Bewohnerinnen und Bewohner bekannt zu machen. Der

§ 2 JAbschlWUV

Inhalt
  • auszuweisen, wenn sie von dem Wahlrecht nach § 1 Absatz 2 keinen Gebrauch machen. Forderungen aus

§ 4 KfzPflVV

Inhalt
  • von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des

§ 7 ProMechG

Sachverständige Stellen
Inhalt
  • richtige und vollständige Angaben im Validierungs- und Verifizierungsbericht zu machen.(2) Das

§ 18 RennwLottGABest

Inhalt
  • ür die der Buchmacher Rennberichte nicht beibringen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das

§ 27 SGB 10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Inhalt
  • Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte