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§ 30f PKDBSa

Altersvorsorgezulage
Inhalt
  • Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu machen, soweit die Kasse nicht

§ 41 KrWG

Emissionserklärung
Inhalt
  • Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen über Art und Menge

§ 26 LAP-ghDArchivV

Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung
Inhalt
  • ;rfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prü

§ 6 LAnzV 2014

Bestandsliste
Inhalt
  • 4 anzugeben.(3) Die Änderungen zu einer vormals übermittelten Bestandsliste sind kenntlich zu machen.

§ 2 LehrErzVDBest 1

Inhalt
  • vermeiden und selbst Vorschläge zu ihrer Verhütung machen, e)durch gute Vorbereitung

§ 12 MPVerfVO

Befreiungen
Inhalt
  • ühren, sind hierbei geltend zu machen. Für Entscheidungen über Befreiungen von den

§ 5 MaiswBekV

Festsetzung und Aufhebung von Befalls- und Sicherheitszonen
Inhalt
  • Schadorganismus erforderlich machen. Wird das Auftreten des Schadorganismus auf einem weiteren Grundstü

§ 10 MautSysG 2014

Zulassung von Anbietern
Inhalt
  • nicht personenbezogener Form im Bundesanzeiger alle Anbieter bekannt zu machen, die von ihnen nach Absatz 2 zugelassen sind.

§ 3 MaschMahnVordrV

Zulässige Abweichungen
Inhalt
  • Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter einzusetzen; 3.Ausf

§ 55 GmbHG

Erhöhung des Stammkapitals
Inhalt
  • ersichtlich zu machen.(3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein

§ 587 HGB

Sicherheitsleistung
Inhalt
  • geborgenen Sachen dürfen vor Befriedigung oder Sicherstellung der Forderungen des Bergers nicht

§ 15 InVeKoSV 2015

Angaben bei Beantragung der Zahlung für Junglandwirte
Inhalt
  • Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 übernommen hat,b)die Angabe nach Absatz 1 zu machen undc

§ 8 JBeitrO

Inhalt
  • machen bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 6, 7 nach den Vorschriften über

§ 235 InsO

Erörterungs- und Abstimmungstermin
Inhalt
  • Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.

§ 11 KSVG

Inhalt
  • zu machen. Er hat die dafür notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen