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§ 30f PKDBSa
Altersvorsorgezulage
- Inhalt
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- Altersvorsorgezulage erforderlichen Daten in der von der Kasse vorgeschriebenen Form zu machen, soweit die Kasse nicht
§ 41 KrWG
Emissionserklärung
- Inhalt
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- Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen über Art und Menge
§ 26 LAP-ghDArchivV
Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung
- Inhalt
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- ;rfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prü
§ 6 LAnzV 2014
Bestandsliste
- Inhalt
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- 4 anzugeben.(3) Die Änderungen zu einer vormals übermittelten Bestandsliste sind kenntlich zu machen.
§ 2 LehrErzVDBest 1
- Inhalt
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- vermeiden und selbst Vorschläge zu ihrer Verhütung machen, e)durch gute Vorbereitung
§ 12 MPVerfVO
Befreiungen
- Inhalt
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- ühren, sind hierbei geltend zu machen. Für Entscheidungen über Befreiungen von den
§ 5 MaiswBekV
Festsetzung und Aufhebung von Befalls- und Sicherheitszonen
- Inhalt
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- Schadorganismus erforderlich machen. Wird das Auftreten des Schadorganismus auf einem weiteren Grundstü
§ 10 MautSysG 2014
Zulassung von Anbietern
- Inhalt
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- nicht personenbezogener Form im Bundesanzeiger alle Anbieter bekannt zu machen, die von ihnen nach Absatz 2 zugelassen sind.
§ 3 MaschMahnVordrV
Zulässige Abweichungen
- Inhalt
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- Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter einzusetzen; 3.Ausf
§ 55 GmbHG
Erhöhung des Stammkapitals
- Inhalt
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- ersichtlich zu machen.(3) Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter ein
§ 587 HGB
Sicherheitsleistung
- Inhalt
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- geborgenen Sachen dürfen vor Befriedigung oder Sicherstellung der Forderungen des Bergers nicht
§ 15 InVeKoSV 2015
Angaben bei Beantragung der Zahlung für Junglandwirte
- Inhalt
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- Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 übernommen hat,b)die Angabe nach Absatz 1 zu machen undc
§ 8 JBeitrO
- Inhalt
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- machen bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 6, 7 nach den Vorschriften über
§ 235 InsO
Erörterungs- und Abstimmungstermin
- Inhalt
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- Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.
§ 11 KSVG
- Inhalt
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- zu machen. Er hat die dafür notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen