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§ 15 SchVG

Vorsitz, Beschlussfähigkeit
Inhalt
  • ;nglich zu machen.(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertm

§ 28 StBAPO 1977

Allgemeine Grundsätze für die praktische Einweisung
Inhalt
  • machen.(3) Die Leiterinnen und Leiter der Behörden, denen die Beamtin oder der Beamte zur

§ 136 StPO

Erste Vernehmung
Inhalt
  • beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.(3) Bei der ersten Vernehmung

§ 1 StreitkrAVtrSUNG

Inhalt
  • dem Zeitpunkt an geltend zu machen, in dem der Geschädigte von dem Schaden und von Umstä

§ 93a VwGO

Inhalt
  • ; die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen

§ 302 ZPO

Vorbehaltsurteil
Inhalt
  • Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird

§ 13 TKÜV 2005

Störung und Unterbrechung
Inhalt
  • örungen, die sich nur in regional begrenzten Bereichen des Netzes auswirken, nur auf Nachfrage der berechtigten Stelle zu machen.

§ 33a VerschG

Inhalt
  • dem Aufgebotsverfahren nicht mehr geltend machen konnte.(2) Der Antrag ist vor Ablauf einer Notfrist

§ 7 VollstrAbkGBRAG

Inhalt
  • Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr geltend machen, so

§ 9 VollstrAbkGBRAG

Inhalt
  • ßbritannien und Nordirland geltend machen, so ist das Urteil auf ihren Antrag zu vervollstä

§ 6 VollstrVtrGRCAG

Inhalt
  • Vollstreckbarerklärung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der

§ 9 VollstrAbkBELAG

Inhalt
  • Zivilprozeßordnung in abgekürzter Form hergestellt ist, in Belgien geltend machen, so ist das

§ 17 WMVO

Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten
Inhalt
  • ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft machen, können innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des

§ 50 WpÜG

Anordnung der sofortigen Vollziehung
Inhalt
  • Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen

§ 12 ZTRV

Datenschutz und Datensicherheit
Inhalt
  • ;ndungsblatt der Bundesnotarkammer bekannt zu machen ist, weitere Zugangswege nur zulassen, sofern