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§ 5 UIG 2005

Ablehnung des Antrags
Inhalt
  • nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die

§ 6 UIG 2005

Rechtsschutz
Inhalt
  • nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die

§ 15 VollstrVtrNLDAG

Inhalt
  • Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Ä

§ 18 VollstrVtrNLDAG

Inhalt
  • Zivilprozeßordnung in abgekürzter Form hergestellt ist, in den Niederlanden geltend machen, so

§ 13 VollstrVtrTUNAG

Inhalt
  • machen, so ist das Urteil auf ihren Antrag zu vervollständigen. Der Antrag kann bei dem Gericht

§ 37q WpHG

Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt oder Prüfstelle
Inhalt
  • festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung bekannt zu machen hat

§ 315a StGB

Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
Inhalt
  • oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1

§ 315b StGB

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Inhalt
  • Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f

§ 325a StGB

Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
Inhalt
  • Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefä

Anlage 6 TAppV

(zu § 56 Abs. 3)
Inhalt
  • Gelegenheit, sich mit Methoden zur Kontrolle des Hygienestatus der Betriebe vertraut zu machen. Dar

§ 13 URV

Einsichtnahme in das Unternehmensregister
Inhalt
  • hierzu erforderlichen Zugang. Die Darstellung erfolgt einheitlich und hat deutlich zu machen, dass es

§ 5 VBD

Umfang des Anspruchs
Inhalt
  • Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berü

§ 5a VersRücklG

Anlagerichtlinien und Anlageausschuss
Inhalt
  • der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der in den Anlagerichtlinien vorgesehenen Spielräume machen.

§ 11 WOS 2002

Bekanntmachungen zur Stimmabgabe
Inhalt
  • Wahlausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt zu machen.(2) Der Zeitraum der Stimmabgabe

§ 66 WiPrO

Rechtsaufsicht
Inhalt
  • . Insoweit hat es darüber zu wachen, dass die Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen