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§ 5 UIG 2005
Ablehnung des Antrags
- Inhalt
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- nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die
§ 6 UIG 2005
Rechtsschutz
- Inhalt
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- nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die
§ 15 VollstrVtrNLDAG
- Inhalt
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- Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Ä
§ 18 VollstrVtrNLDAG
- Inhalt
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- Zivilprozeßordnung in abgekürzter Form hergestellt ist, in den Niederlanden geltend machen, so
§ 13 VollstrVtrTUNAG
- Inhalt
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- machen, so ist das Urteil auf ihren Antrag zu vervollständigen. Der Antrag kann bei dem Gericht
§ 37q WpHG
Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt oder Prüfstelle
- Inhalt
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- festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der Begründung der Feststellung bekannt zu machen hat
§ 315a StGB
Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
- Inhalt
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- oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
§ 315b StGB
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- Inhalt
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- Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f
§ 325a StGB
Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
- Inhalt
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- Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefä
Anlage 6 TAppV
(zu § 56 Abs. 3)
- Inhalt
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- Gelegenheit, sich mit Methoden zur Kontrolle des Hygienestatus der Betriebe vertraut zu machen. Dar
§ 13 URV
Einsichtnahme in das Unternehmensregister
- Inhalt
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- hierzu erforderlichen Zugang. Die Darstellung erfolgt einheitlich und hat deutlich zu machen, dass es
§ 5 VBD
Umfang des Anspruchs
- Inhalt
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- Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berü
§ 5a VersRücklG
Anlagerichtlinien und Anlageausschuss
- Inhalt
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- der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der in den Anlagerichtlinien vorgesehenen Spielräume machen.
§ 11 WOS 2002
Bekanntmachungen zur Stimmabgabe
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- Wahlausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt zu machen.(2) Der Zeitraum der Stimmabgabe
§ 66 WiPrO
Rechtsaufsicht
- Inhalt
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- . Insoweit hat es darüber zu wachen, dass die Aufgaben im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen