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§ 55 SGB 9

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Inhalt
  • sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht

§ 199 SGG

Inhalt
  • die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§

§ 7 STzV

Bewilligung oder Ablehnung des Antrages
Inhalt
  • machen.(2) Vor der Ablehnung haben die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten

§ 13 SUG

Verwaltungs- und Amtshilfe
Inhalt
  • erscheinenden Weise zusammenarbeiten. Die Vereinbarungen sind im Verkehrsblatt bekannt zu machen.(4) Die

§ 2 SVWO 1997

Wahlbeauftragte
Inhalt
  • Arbeit und Soziales und die obersten Verwaltungsbehörden der Länder machen die Namen der von

§ 83 SVWO 1997

Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten
Inhalt
  • ;hrung des Erstattungsverfahrens nach Absatz 1 erforderlichen Angaben zu machen. Die

§ 50 SeeRVertO 1986

Errichtung eines Fonds nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen
Inhalt
  • gegen den Fonds vor dem Gericht geltend machen kann, das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds fü

§ 1 SchuVVO

Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
Inhalt
  • Schuldnerverzeichnis zu berichtigen. Die Berichtigung ist kenntlich zu machen.

§ 36 SeeArbG

Abwendung von Gefahren für das Schiff
Inhalt
  • Rettung von Menschen und ihren Sachen sowie für die Sicherstellung der Schiffsteile, der Ausrü

§ 58 SeeArbG

Festlegung des Urlaubs
Inhalt
  • Person des Besatzungsmitglieds liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.(4) Der

Anlage 4 StVO 2013

(zu § 43 Absatz 3)Verkehrseinrichtungen
Inhalt
  • ße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand

§ 10 StromGVV

Vertragsstrafe
Inhalt
  • zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfü

§ 30 VermG

Antrag
Inhalt
  • geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rü

§ 2a ErsDiG

Beirat für den Zivildienst
Inhalt
  • ;r die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen

§ 14m UVPG

Überwachung
Inhalt
  • zu machen und bei einer erneuten Aufstellung oder einer Änderung des Plans oder Programms zu