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§ 55 SGB 9
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
- Inhalt
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- sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht
§ 199 SGG
- Inhalt
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- die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§
§ 7 STzV
Bewilligung oder Ablehnung des Antrages
- Inhalt
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- machen.(2) Vor der Ablehnung haben die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Disziplinarvorgesetzten
§ 13 SUG
Verwaltungs- und Amtshilfe
- Inhalt
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- erscheinenden Weise zusammenarbeiten. Die Vereinbarungen sind im Verkehrsblatt bekannt zu machen.(4) Die
§ 2 SVWO 1997
Wahlbeauftragte
- Inhalt
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- Arbeit und Soziales und die obersten Verwaltungsbehörden der Länder machen die Namen der von
§ 83 SVWO 1997
Erstattung von Auslagen des Bundeswahlbeauftragten
- Inhalt
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- ;hrung des Erstattungsverfahrens nach Absatz 1 erforderlichen Angaben zu machen. Die
§ 50 SeeRVertO 1986
Errichtung eines Fonds nach dem
Haftungsbeschränkungsübereinkommen
- Inhalt
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- gegen den Fonds vor dem Gericht geltend machen kann, das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds fü
§ 1 SchuVVO
Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
- Inhalt
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- Schuldnerverzeichnis zu berichtigen. Die Berichtigung ist kenntlich zu machen.
§ 36 SeeArbG
Abwendung von Gefahren für das Schiff
- Inhalt
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- Rettung von Menschen und ihren Sachen sowie für die Sicherstellung der Schiffsteile, der Ausrü
§ 58 SeeArbG
Festlegung des Urlaubs
- Inhalt
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- Person des Besatzungsmitglieds liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.(4) Der
Anlage 4 StVO 2013
(zu § 43 Absatz 3)Verkehrseinrichtungen
- Inhalt
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- ße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand
§ 10 StromGVV
Vertragsstrafe
- Inhalt
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- zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfü
§ 30 VermG
Antrag
- Inhalt
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- geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rü
§ 2a ErsDiG
Beirat für den Zivildienst
- Inhalt
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- ;r die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen
§ 14m UVPG
Überwachung
- Inhalt
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- zu machen und bei einer erneuten Aufstellung oder einer Änderung des Plans oder Programms zu