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§ 168a BBergG
Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres
- Inhalt
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- , Bewilligungen oder sonstige behördliche Entscheidung nach den seit dem 1. Januar 1995 auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften.
§ 372 BGB
Voraussetzungen
- Inhalt
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- Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu
§ 39a BeurkG
Einfache elektronische Zeugnisse
- Inhalt
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- Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet
§ 1 BITV 2.0
Sachlicher Geltungsbereich
- Inhalt
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- Informationstechnik realisierte grafische Programmoberflächen einschließlich Apps und sonstige
§ 8 BStatG 1987
Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug
- Inhalt
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- Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise anfallen, kann die statistische
§ 4 BSchuWG
Kreditaufnahme des Bundes
- Inhalt
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- Wechselverbindlichkeiten, 4.Bankkredite oder 5.sonstige an den Finanzmärkten übliche
§ 4 BauNVO
Allgemeine Wohngebiete
- Inhalt
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- Beherbergungsgewerbes,2.sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,3.Anlagen für Verwaltungen,4.Gartenbaubetriebe,5.Tankstellen.
Art 4 DBACHE1971Prot1992G
- Inhalt
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- , und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen.
§ 21 DPMAV 2004
Zustellung und formlose Übersendung
- Inhalt
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- Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos übersandt.(2) Als
§ 5 GeschmMG 2004
Offenbarung
- Inhalt
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- sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der
§ 8 Eich/BeglKostO
Gebühren nach dem Arbeitsaufwand
- Inhalt
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- Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte70 Euro,3.für sonstige
§ 10a EuAbgG
Inanspruchnahme von Leistungen des Deutschen Bundestages
- Inhalt
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- , die Benutzung der Dienstfahrzeuge und der Fernmeldeanlagen des Bundestages sowie sonstige Sach
§ 64 GNotKG
Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung
- Inhalt
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- sonstige Nachlasspflegschaft ist der Wert des von der Verwaltung betroffenen Vermögens.(2) Ist der
§ 35a EEG 2014
Entwertung von Zuschlägen
- Inhalt
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- oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich
§ 13 GNotKG
Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren
- Inhalt
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- (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der