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Art 7 GrÄndStVtr BB/MV

Inhalt
  • erforderlichen Erkenntnisse zu übergeben und zugänglich zu machen sowie die für die

§ 369 HGB

Inhalt
  • ;ckbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen

§ 546 HGB

Ausführender Beförderer
Inhalt
  • hat.(2) Der ausführende Beförderer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die

§ 5 HeimMitwirkungsV

Wahlverfahren
Inhalt
  • Heimbeirates können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Sie können auch nach

§ 26 InsO

Abweisung mangels Masse
Inhalt
  • machen.(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag

§ 15 InsO

Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
Inhalt
  • ührungslosigkeit glaubhaft zu machen. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des

§ 35 InsO

Begriff der Insolvenzmasse
Inhalt
  • Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

§ 12 IntVG

Subsidiaritätsklage
Inhalt
  • machen.(2) Der Bundesrat kann in seiner Geschäftsordnung regeln, wie ein Beschluss über

§ 5 GvKostG

Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge
Inhalt
  • einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf

§ 103 JGG

Verbindung mehrerer Strafsachen
Inhalt
  • verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.

§ 494 HGB

Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
Inhalt
  • Namen gegen den Verfrachter geltend machen; der Befrachter bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprü

§ 506 HGB

Außervertragliche Ansprüche
Inhalt
  • oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen k

§ 254 InsO

Allgemeine Wirkungen des Plans
Inhalt
  • ätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.

§ 257 InsO

Vollstreckung aus dem Plan
Inhalt
  • zu machen, jedoch keinen weiteren Beweis für den Rückstand des Schuldners zu führen.

§ 3 EnVKV

Kennzeichnungspflicht
Inhalt
  • zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht