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Art 7 GrÄndStVtr BB/MV
- Inhalt
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- erforderlichen Erkenntnisse zu übergeben und zugänglich zu machen sowie die für die
§ 369 HGB
- Inhalt
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- ;ckbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen
§ 546 HGB
Ausführender Beförderer
- Inhalt
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- hat.(2) Der ausführende Beförderer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die
§ 5 HeimMitwirkungsV
Wahlverfahren
- Inhalt
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- Heimbeirates können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Sie können auch nach
§ 26 InsO
Abweisung mangels Masse
- Inhalt
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- machen.(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag
§ 15 InsO
Antragsrecht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
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- ührungslosigkeit glaubhaft zu machen. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des
§ 35 InsO
Begriff der Insolvenzmasse
- Inhalt
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- Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
§ 12 IntVG
Subsidiaritätsklage
- Inhalt
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- machen.(2) Der Bundesrat kann in seiner Geschäftsordnung regeln, wie ein Beschluss über
§ 5 GvKostG
Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde, Gehörsrüge
- Inhalt
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- einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf
§ 103 JGG
Verbindung mehrerer Strafsachen
- Inhalt
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- verbundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre.
§ 494 HGB
Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
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- Namen gegen den Verfrachter geltend machen; der Befrachter bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprü
§ 506 HGB
Außervertragliche Ansprüche
- Inhalt
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- oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen k
§ 254 InsO
Allgemeine Wirkungen des Plans
- Inhalt
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- ätigung keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der Forderungen im Plan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.
§ 257 InsO
Vollstreckung aus dem Plan
- Inhalt
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- zu machen, jedoch keinen weiteren Beweis für den Rückstand des Schuldners zu führen.
§ 3 EnVKV
Kennzeichnungspflicht
- Inhalt
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- zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht