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§ 5 GBBStatÄndVAnl

Geschäftsführung
Inhalt
  • unverzüglich vom Vorstand im Bundesanzeiger bekannt zu machen.(5) Der Verwaltungsrat erlä

§ 32b GWB

Verpflichtungszusagen
Inhalt
  • 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie kann befristet werden.(2) Die Kartellbehörde kann die Verf

§ 27 GWB

Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
Inhalt
  • Bundesanzeiger sind bekannt zu machen 1.die Anträge nach § 24 Absatz 3;2.die Anberaumung von Terminen

§ 5 ErgAnzV

Anlage- oder Abschlußvermittlung
Inhalt
  • Instituts. Anlage- oder Abschlußvermittler, die auf eigene Rechnung handeln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 geforderten Angaben zu machen.

§ 26 GVGEG

Inhalt
  • Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist

§ 37 EVO

Schlichtungsstelle
Inhalt
  • zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und

§ 17 ElektroG

Ermächtigung zur Beleihung
Inhalt
  • Auslagen zu erheben.(3) Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 4 ErhaltungsV

Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte
Inhalt
  • folgende Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen: 1.eine Sortenbezeichnung,2.eine

§ 6 FischSeuchV 2008

Registrierung
Inhalt
  • bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. In der Anzeige sind die Angaben zu machen und ihr

§ 90 GWB

Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden
Inhalt
  • hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und

§ 27 MPG

Verfahren bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung
Inhalt
  • ;nken, von der Einhaltung bestimmter Auflagen abhängig zu machen, zu untersagen oder zu

§ 2 MTSKraftV

Meldepflichtige
Inhalt
  • Meldepflichtige glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihm um einen Meldepflichtigen nach Absatz 1

§ 11 GewO§34cDV

Informationspflicht und Werbung
Inhalt
  • Gewerbetreibende dem Auftraggeber die Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Auftrags nach dem

§ 3 MaisPflSchMV

Verbot und Beschränkung der Aussaat
Inhalt
  • ;llen, sowie geeignete Messmethoden im Bundesanzeiger bekannt machen.

§ 28 MarkenG

Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber
Inhalt
  • durch die Eintragung begründete Recht erst von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem