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§ 5 GBBStatÄndVAnl
Geschäftsführung
- Inhalt
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- unverzüglich vom Vorstand im Bundesanzeiger bekannt zu machen.(5) Der Verwaltungsrat erlä
§ 32b GWB
Verpflichtungszusagen
- Inhalt
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- 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie kann befristet werden.(2) Die Kartellbehörde kann die Verf
§ 27 GWB
Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
- Inhalt
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- Bundesanzeiger sind bekannt zu machen 1.die Anträge nach § 24 Absatz 3;2.die Anberaumung von Terminen
§ 5 ErgAnzV
Anlage- oder Abschlußvermittlung
- Inhalt
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- Instituts. Anlage- oder Abschlußvermittler, die auf eigene Rechnung handeln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 geforderten Angaben zu machen.
§ 26 GVGEG
- Inhalt
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- Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist
§ 37 EVO
Schlichtungsstelle
- Inhalt
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- zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und
§ 17 ElektroG
Ermächtigung zur Beleihung
- Inhalt
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- Auslagen zu erheben.(3) Die Beleihung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 4 ErhaltungsV
Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte
- Inhalt
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- folgende Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen: 1.eine Sortenbezeichnung,2.eine
§ 6 FischSeuchV 2008
Registrierung
- Inhalt
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- bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. In der Anzeige sind die Angaben zu machen und ihr
§ 90 GWB
Benachrichtigung und Beteiligung der Kartellbehörden
- Inhalt
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- hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und
§ 27 MPG
Verfahren bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung
- Inhalt
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- ;nken, von der Einhaltung bestimmter Auflagen abhängig zu machen, zu untersagen oder zu
§ 2 MTSKraftV
Meldepflichtige
- Inhalt
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- Meldepflichtige glaubhaft zu machen, dass es sich bei ihm um einen Meldepflichtigen nach Absatz 1
§ 11 GewO§34cDV
Informationspflicht und Werbung
- Inhalt
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- Gewerbetreibende dem Auftraggeber die Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Auftrags nach dem
§ 3 MaisPflSchMV
Verbot und Beschränkung der Aussaat
- Inhalt
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- ;llen, sowie geeignete Messmethoden im Bundesanzeiger bekannt machen.
§ 28 MarkenG
Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen
an den Inhaber
- Inhalt
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- durch die Eintragung begründete Recht erst von dem Zeitpunkt an geltend machen, in dem dem