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§ 110 BGB

Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Inhalt
  • dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

§ 117 BGB

Scheingeschäft
Inhalt
  • (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen

§ 92 BGB

Verbrauchbare Sachen
Inhalt
  • ;ren, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.

§ 1094 BGB

Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
Inhalt
  • (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die

§ 1097 BGB

Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
Inhalt
  • , welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch

§ 861 BGB

Anspruch wegen Besitzentziehung
Inhalt
  • dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.

§ 887 BGB

Aufgebot des Vormerkungsgläubigers
Inhalt
  • Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er

Art 23 BGBEG

Zustimmung
Inhalt
  • ört. Soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist statt dessen das deutsche Recht anzuwenden.

Art 140 BGBEG

Inhalt
  • Voraussetzungen die Anfertigung eines Nachlaßverzeichnisses sowie bis zu dessen Vollendung die

§ 163 BGB

Zeitbestimmung
Inhalt
  • Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein

§ 677 BGB

Pflichten des Geschäftsführers
Inhalt
  • Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

§ 983 BGB

Unanbringbare Sachen bei Behörden
Inhalt
  • Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.

§ 1278 BGB

Erlöschen durch Rückgabe
Inhalt
  • Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist

§ 99 EnWG 2005

Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Inhalt
  • entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.

§ 442 FamFG

Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
Inhalt
  • Vorschriften.(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.