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§ 8 AuslSchuldAbkAG

Inhalt
  • Abkommens einen Regelungsvorschlag zu machen, so hat er in einem Verfahren nach § 3 oder §

§ 28 BAPostSa

Beamte, Angestellte, Arbeiter
Inhalt
  • oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen. Es kann auch

§ 4 BDBOSZertV

Anzeige unwesentlicher Änderungen nach § 15a Absatz 3 Satz 4 des BDBOS-Gesetzes
Inhalt
  • machen.(2) Eine Änderung ist unwesentlich, wenn sichergestellt ist, dass sie die Einhaltung der

§ 70 BetrVG

Allgemeine Aufgaben
Inhalt
  • beim Betriebsrat zu beantragen; 2.darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 60 Abs. 1

§ 20.06 BinSchStrO 2012

Begegnen
Inhalt
  • Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er machen, wenn er von einem Bergfahrer

§ 339 AO 1977

Pfändungsgebühr
Inhalt
  • (1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen

§ 315 AO 1977

Wirkung der Einziehungsverfügung
Inhalt
  • , so kann die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.

§ 7 BGebG

Sachliche Gebührenfreiheit
Inhalt
  • über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren,11.für Sachen im Gemeingebrauch

§ 20q BKAG 1997

Durchsuchung von Personen
Inhalt
  • festgehalten werden kann,2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die

§ 28 BLG

Inhalt
  • Verschlechterung anderer als der angeforderten Sachen sowie Haftpflichtschäden, die der

§ 61 BNotO

Inhalt
  • machen können.(3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des Notariatsverwalters besteht nicht.

§ 68 BPersVG

Inhalt
  • Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen, 2.darüber zu wachen, daß die zugunsten

2. BTGO1980Anl 6

Mitteilung an den Präsidenten des Bundestages und Einreichen der Anträge
Inhalt
  • Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Bundestages Mitteilung zu machen; unterbleibt

§ 162 BBauG

Aufhebung der Sanierungssatzung
Inhalt
  • oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen

§ 56 BGSG

Gehorsamspflicht und Verantwortlichkeit
Inhalt
  • machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Dienstleistende, wenn seine Bedenken wegen