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§ 8 AuslSchuldAbkAG
- Inhalt
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- Abkommens einen Regelungsvorschlag zu machen, so hat er in einem Verfahren nach § 3 oder §
§ 28 BAPostSa
Beamte, Angestellte, Arbeiter
- Inhalt
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- oder die Entscheidung von seiner vorherigen Genehmigung abhängig machen. Es kann auch
§ 4 BDBOSZertV
Anzeige unwesentlicher Änderungen nach § 15a Absatz 3 Satz 4 des BDBOS-Gesetzes
- Inhalt
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- machen.(2) Eine Änderung ist unwesentlich, wenn sichergestellt ist, dass sie die Einhaltung der
§ 70 BetrVG
Allgemeine Aufgaben
- Inhalt
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- beim Betriebsrat zu beantragen; 2.darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 60 Abs. 1
§ 20.06 BinSchStrO 2012
Begegnen
- Inhalt
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- Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er machen, wenn er von einem Bergfahrer
§ 339 AO 1977
Pfändungsgebühr
- Inhalt
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- (1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen
§ 315 AO 1977
Wirkung der Einziehungsverfügung
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- , so kann die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.
§ 7 BGebG
Sachliche Gebührenfreiheit
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- über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren,11.für Sachen im Gemeingebrauch
§ 20q BKAG 1997
Durchsuchung von Personen
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- festgehalten werden kann,2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die
§ 28 BLG
- Inhalt
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- Verschlechterung anderer als der angeforderten Sachen sowie Haftpflichtschäden, die der
§ 61 BNotO
- Inhalt
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- machen können.(3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des Notariatsverwalters besteht nicht.
§ 68 BPersVG
- Inhalt
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- Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen, 2.darüber zu wachen, daß die zugunsten
2. BTGO1980Anl 6
Mitteilung an den Präsidenten des Bundestages und Einreichen der Anträge
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- Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Bundestages Mitteilung zu machen; unterbleibt
§ 162 BBauG
Aufhebung der Sanierungssatzung
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- oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen
§ 56 BGSG
Gehorsamspflicht und Verantwortlichkeit
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- machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Dienstleistende, wenn seine Bedenken wegen