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§ 1 VISZG

Unmittelbare Anwendbarkeit
Inhalt
  • sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. EU Nr. L 218 S. 129) sind anwendbar.

§ 48 VVG 2008

Versicherung für Rechnung „wen es angeht“
Inhalt
  • in sonstiger Weise zu entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes oder fremdes Interesse

§ 11 VollstrVergV

Inhalt
  • .(2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen

§ 11 WBStiftG

Beschäftigte
Inhalt
  • jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.

§ 5 WSD-Ost-BetrAnlV 2010

Befreiungen
Inhalt
  • des Feuerwehrdienstes oder sonstiger Hilfsorganisationen befreit, soweit das Benutzen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

Art 38 WWSUVtr

Inkrafttreten
Inhalt
  • erforderlichen verfassungsrechtlichen und sonstigen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

§ 45 DWG

Einnahmen
Inhalt
  • Bundes und sonstigen Einnahmen.(2) Die Höhe des Zuschusses des Bundes bestimmt sich nach dem

§ 8 EBKrG

Inhalt
  • Benehmen mit der von der Landesregierung bestimmten Behörde.(2) In sonstigen Fällen entscheidet

§ 4 ERPVerwG 2007

Getrennte Vermögensverwaltung
Inhalt
  • Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

§ 72 BLG

Inhalt
  • öglichkeiten Wasser für den Quartier-, Biwak- und sonstigen Bedarf zu liefern. § 13 Abs

§ 6d BMinG

Inhalt
  • Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 6b

§ 3 BerlinFG

Beschränkung auf den Unternehmensbereich
Inhalt
  • Lieferungen und sonstigen Leistungen im Rahmen seines Unternehmens und für das Unternehmen des

Art 3 BaumeisterVAblV

Inhalt
  • Berufsbezeichnungen durch die Beamten und Angestellten des Bundes, der Länder und sonstiger öffentlich

§ 20 BfAG

Inhalt
  • sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 19 Abs. 1 und 2 fallen, bleiben bestehen.

§ 3b AujeszkKrV

Inhalt
  • sonstigen Standorten der Schweine nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen.