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§ 7 ZDVG

Amtszeit
Inhalt
  • noch ein Vertrauensmann im Amt ist, mit dem Ablauf von dessen Amtszeit. Endet der Zivildienst oder

Art 2 StImmÜbkG

Inhalt
  • zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.(2) Die Feststellung ist aufgrund

§ 27 StPO

Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag
Inhalt
  • Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.(2) Wird ein

§ 4 VwZG 2005

Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
Inhalt
  • Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

§ 10 ZPÜbkHaagG

Inhalt
  • erforderlichen Unterlagen bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen

§ 22 ZuG 2007

Zuständigkeiten
Inhalt
  • dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für

§ 5 SchiedsG

Inhalt
  • Kreisgerichts, in dessen Bereich die Schiedsstelle ihren Sitz hat.(2) Der Direktor des Kreisgerichts hat zu pr

§ 6 SiebdrMstrV 2006

Situationsaufgabe
Inhalt
  • nach Qualitätsstandards messen, kontrollieren und optimieren. (3) Die Gesamtbewertung der

§ 266 StGB

Untreue
Inhalt
  • und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit

§ 239b StGB

Geiselnahme
Inhalt
  • Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung

§ 367 StPO

Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Inhalt
  • Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen

§ 346 StPO

Verspätete oder formwidrige Einlegung
Inhalt
  • , dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu

§ 16 VersAusglG

Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
Inhalt
  • Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten

§ 163 ZVG

Inhalt
  • Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; § 1 Abs. 2 gilt

§ 209 StPO

Eröffnungszuständigkeit
Inhalt
  • ändigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört, für begrü