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§ 315 StGB
Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- Inhalt
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- fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
§ 24 TKG 2004
Getrennte Rechnungsführung
- Inhalt
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- der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode machen.(2) Die Bundesnetzagentur kann verlangen
§ 1a UBGG
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die von der Möglichkeit des § 7 Abs. 6 Gebrauch machen, von
§ 3 UIG 2005
Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
- Inhalt
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- Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der
§ 23 UStG 1980
Allgemeine Durchschnittsätze
- Inhalt
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- ;sse zu machen, durch Rechtsverordnung Durchschnittsätze festsetzen für 1.die nach § 15
Anlage 3 UStG 1980
(zu § 13b Absatz 2 Nummer 7) Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7
- Inhalt
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- StahlherstellungUnterposition 2619 003Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der
§ 9 UhAnerkÜbkAG
- Inhalt
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- Form hergestellt ist, in einem der Vertragsstaaten geltend machen, so ist das Urteil auf ihren Antrag
§ 10 VSVgV
Grundsätze des Vergabeverfahrens
- Inhalt
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- Vertragsgegenstand zu machen.(4) Die Durchführung von Vergabeverfahren zur Markterkundung und
§ 21 VVG 2008
Ausübung der Rechte des Versicherers
- Inhalt
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- Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der
§ 3 VerkPBG
Planfeststellungsverfahren
- Inhalt
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- Zugang aus. Sie machen die Auslegung vorher ortsüblich bekannt. Nicht ortsansässige Betroffene
§ 10 ViehVerkV 2007
Wanderschafherden
- Inhalt
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- ;nge Aufzeichnungen zu machen. Er hat diese Aufzeichnungen und die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 w
§ 9 VollstrVtrTUNAG
- Inhalt
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- Tatsache in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr geltend machen, so kann er die
Art 85 WG
- Inhalt
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- kenntlich zu machen.(2) Von dem Protest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. Ü
§ 28 WVG
Verbandsbeiträge
- Inhalt
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- Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder
§ 1 URV
Allgemeines
- Inhalt
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- zugänglich zu machen.(3) Das Unternehmensregister ist zumindest über die Adresse