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§ 30 PostPersRG

Besetzung der Einigungsstelle
Inhalt
  • Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des

§ 24 PStV

Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstandsregisters
Inhalt
  • Familienbuch, so ist bei dessen Verlust der Heiratseintrag im Heiratsbuch zu aktualisieren und fortzuführen.

§ 2 PflegeArbbV

Mindestentgelt
Inhalt
  • , Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und

§ 12 PostG 1998

Gewährleistung des Universaldienstes
Inhalt
  • ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich

§ 15 PublG

Offenlegung des Konzernabschlusses
Inhalt
  • ß oder Teilkonzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen

§ 6 SoldUrlV

Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit
Inhalt
  • (1) Soldatinnen und Soldaten kann nach einem Einsatz, durch dessen Besonderheiten sie auß

§ 3 SchSG

Grundsatz
Inhalt
  • Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, ist verpflichtet, für dessen sicheren Betrieb und

§ 8 VermG

Wahlrecht
Inhalt
  • ädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz

§ 1 UhAnerkÜbkAG

Inhalt
  • seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und beim Fehlen eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk

Anhang EV UmstGErwNwG

Auszug aus EinigVtrVbg Art 3 (BGBl. II 1990, 1239)
Inhalt
  • zeitweiligen Sonderausschusses eine Kammer für Verwaltungssachen bei dem Kreisgericht, in dessen Bezirk

§ 278 UmwG 1995

Anmeldung des Formwechsels
Inhalt
  • des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der formwechselnde Verein seinen Sitz hat. Die

§ 14 UrhSchiedsV 1985

Verteilung der Kosten
Inhalt
  • ;nderung eines Gesamtvertrags betreffen, das Oberlandesgericht, sonst das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

Art 2 WVögelAbkG

Inhalt
  • , Änderungen der Anlagen 1 bis 3 des Abkommens nach dessen Artikel X, die sich im Rahmen der

§ 46 ErsDiG

Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
Inhalt
  • (1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen Beendigung vom Bundesamt eine

§ 20 ErsDiG

Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
Inhalt
  • Amtsgericht, in dessen Bezirk diese ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, um deren Vernehmung ersucht werden