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§ 30 PostPersRG
Besetzung der Einigungsstelle
- Inhalt
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- Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Kommt eine Einigung über die Person des
§ 24 PStV
Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstandsregisters
- Inhalt
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- Familienbuch, so ist bei dessen Verlust der Heiratseintrag im Heiratsbuch zu aktualisieren und fortzuführen.
§ 2 PflegeArbbV
Mindestentgelt
- Inhalt
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- , Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und
§ 12 PostG 1998
Gewährleistung des Universaldienstes
- Inhalt
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- ausreichend oder angemessen erbracht wird, ist jeder Lizenznehmer, dessen im lizenzierten Bereich
§ 15 PublG
Offenlegung des Konzernabschlusses
- Inhalt
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- ß oder Teilkonzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen
§ 6 SoldUrlV
Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit
- Inhalt
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- (1) Soldatinnen und Soldaten kann nach einem Einsatz, durch dessen Besonderheiten sie auß
§ 3 SchSG
Grundsatz
- Inhalt
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- Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, ist verpflichtet, für dessen sicheren Betrieb und
§ 8 VermG
Wahlrecht
- Inhalt
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- ädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz
§ 1 UhAnerkÜbkAG
- Inhalt
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- seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und beim Fehlen eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
Anhang EV UmstGErwNwG
Auszug aus EinigVtrVbg Art 3
(BGBl. II 1990, 1239)
- Inhalt
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- zeitweiligen Sonderausschusses eine Kammer für Verwaltungssachen bei dem Kreisgericht, in dessen Bezirk
§ 278 UmwG 1995
Anmeldung des Formwechsels
- Inhalt
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- des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der formwechselnde Verein seinen Sitz hat. Die
§ 14 UrhSchiedsV 1985
Verteilung der Kosten
- Inhalt
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- ;nderung eines Gesamtvertrags betreffen, das Oberlandesgericht, sonst das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
Art 2 WVögelAbkG
- Inhalt
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- , Änderungen der Anlagen 1 bis 3 des Abkommens nach dessen Artikel X, die sich im Rahmen der
§ 46 ErsDiG
Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
- Inhalt
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- (1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält nach dessen Beendigung vom Bundesamt eine
§ 20 ErsDiG
Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
- Inhalt
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- Amtsgericht, in dessen Bezirk diese ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, um deren Vernehmung ersucht werden