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§ 55 MessEG
Maßnahmen der Verwendungsüberwachung
- Inhalt
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- unbrauchbar zu machen; dies ist auch für Gegenstände oder Software zur Beeinflussung der
§ 2 Neckar/MainG
- Inhalt
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- , Gemeinden oder gemeinnützigen Vereinigungen Gebrauch zu machen.(2) Grundstücke und Rechte an
§ 12 NeuGlV
Stimmscheinanträge
- Inhalt
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- Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Stimmscheins glaubhaft machen.(3) Wer den Antrag
§ 2 PflAV
Beschaffenheit körperlicher Medienwerke und Umfang der Ablieferungspflicht
- Inhalt
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- Ausfertigung aufzuheben oder Mittel zu ihrer Aufhebung zugänglich zu machen.(4) Die
§ 26 RechKredV
Eventualverbindlichkeiten (Nr. 1 unter dem Strich)
- Inhalt
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- Pfandrechten an beweglichen Sachen und Rechten wie auch aus Grundpfandrechten für fremde
§ 297 StGB
Gefährdung von Schiffen, Kraft- und Luftfahrzeugen durch Bannware
- Inhalt
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- genommen haben.(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn Sachen in Kraft- oder
§ 68b StPO
Zeugenbeistand
- Inhalt
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- ;nde sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet.
§ 131a StPO
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
- Inhalt
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- erkennbar zu machen, dass die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. Die Öffentlichkeitsfahndung
§ 406g StPO
Psychosoziale Prozessbegleitung
- Inhalt
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- anfechtbar. Die Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu machen.
§ 72 StrlSchV 2001
Planung für Anfall und Verbleib radioaktiver Abfälle
- Inhalt
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- Betriebsbeginn, danach ab Stichtag abzuschätzen und dabei Angaben über den Verbleib zu machen und
§ 28 StromNZV
Standardangebote
- Inhalt
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- für die Ausgestaltung einzelner Bedingungen machen. Das Standardangebot muss so umfassend sein
§ 49 TKG 2004
Interoperabilität der Übertragung digitaler Fernsehsignale
- Inhalt
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- ein berechtigtes Interesse geltend machen, auf angemessene, chancengleiche und nichtdiskriminierende
§ 15 TKÜV 2005
Verschwiegenheit
- Inhalt
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- Telekommunikationsanlage umgesetzt werden, Unbefugten nicht zugänglich machen.(2) Der
§ 69 StGB
Entziehung der Fahrerlaubnis
- Inhalt
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- worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder4.des Vollrausches (§ 323a
§ 74b StGB
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- Inhalt
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- kann. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, 1.die Gegenstände unbrauchbar zu machen, 2.an