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§ 34 IntFamRVG

Verfahren auf Aufhebung oder Änderung
Inhalt
  • Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann sie die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem

§ 3 JuSchG

Bekanntmachung der Vorschriften
Inhalt
  • deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen.(2) Zur Bekanntmachung der

§ 10 GasGVV

Vertragsstrafe
Inhalt
  • ;ssig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die

§ 2 GleibWV

Wahlberechtigung
Inhalt
  • öglichkeit Gebrauch machen, in einzelnen Dienststellen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte zu w

§ 125a HGB

Inhalt
  • vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den

§ 421 HGB

Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
Inhalt
  • Frachtführer geltend machen; der Absender bleibt zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt

§ 434 HGB

Außervertragliche Ansprüche
Inhalt
  • nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn 1

§ 287a InsO

Entscheidung des Insolvenzgerichts
Inhalt
  • nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem

§ 22 JAVollzO

Sicherungsmaßnahmen
Inhalt
  • (1) Die Jugendlichen, ihre Sachen und die Arresträume dürfen jederzeit durchsucht werden

§ 259 KAGB

Beschlüsse der Anleger
Inhalt
  • Versammlung zur Information der Anleger erforderlich machen.

§ 338 HGB

Vorschriften zum Anhang
Inhalt
  • (1) Im Anhang sind auch Angaben zu machen über die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahrs

§ 377 HGB

Inhalt
  • ;ufer unverzüglich Anzeige zu machen.(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so

§ 3 HkNDV

Betrieb des Registers
Inhalt
  • aufgrund dieser Verordnung machen müssen.(2) Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer sind

§ 6 KAEAnO

Inhalt
  • Verlangen oder zum Vorteil der Versorgungsunternehmen machen, b)Sachleistungen zu einem Preis angerechnet

§ 4 GenTAnhV

Auslegung von Antrag und Unterlagen
Inhalt
  • machen; ersatzweise ist anstelle der Unterlagen die Inhaltsdarstellung nach § 17a Abs. 3 des Gentechnikgesetzes auszulegen.