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§ 170a BrennO 1998

Inhalt
  • von einer Sicherheitsleistung nach § 221 Satz 2 der Abgabenordnung abhängig machen, wenn der

§ 20 CWÜAG

Befugnisse der Zollbehörden
Inhalt
  • 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das Verbringen von Sachen betreffen

§ 7 DPMAVwKostV 2006

Vorauszahlung, Zahlungsfristen, Zurückbehaltungsrecht
Inhalt
  • Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen

Art 11 EALG

Kraftloserklärung von Reichsmark-Wertpapieren
Inhalt
  • durch bankübliche Lochung kenntlich zu machen. Erlöse aus den Verkäufen sind an den Entschädigungsfonds abzuführen.

§ 4 BGBEG

Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten
Inhalt
  • 2 genannten Informationen in geeigneter Weise zugänglich machen.

§ 12 EGovG

Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung
Inhalt
  • Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit

§ 15 EGovG

Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
Inhalt
  • , ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist

§ 3 EBPG

Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Inhalt
  • Baugruppen zu machen, soweit dabei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Satz 4 gilt

§ 50 EnergieStV

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Inhalt
  • machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich

§ 62 EnergieStV

Anmeldung des Kohlebetriebs
Inhalt
  • des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für

§ 39 GenTG

Strafvorschriften
Inhalt
  • Leben eines anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Bestandteile des Naturhaushalts von

Art 4 GrÄndStVtr BB/ST

Inhalt
  • ;nglich zu machen, soweit solche bei ihnen für den nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteil

§ 3 HeizölLBV

Fälle besonderen Bedarfs
Inhalt
  • ätze 1 oder 2 glaubhaft zu machen. Bei Zugehörigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und

§ 6 HeizölLBV

Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für öffentliche, gewerbliche, landwirtschaftliche und freiberufliche Zwecke
Inhalt
  • zu machen. Bei Zugehörigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und Handelskammer

§ 41 IfSG

Abwasser
Inhalt
  • , Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies