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§ 170a BrennO 1998
- Inhalt
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- von einer Sicherheitsleistung nach § 221 Satz 2 der Abgabenordnung abhängig machen, wenn der
§ 20 CWÜAG
Befugnisse der Zollbehörden
- Inhalt
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- 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das Verbringen von Sachen betreffen
§ 7 DPMAVwKostV 2006
Vorauszahlung, Zahlungsfristen, Zurückbehaltungsrecht
- Inhalt
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- Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen
Art 11 EALG
Kraftloserklärung von Reichsmark-Wertpapieren
- Inhalt
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- durch bankübliche Lochung kenntlich zu machen. Erlöse aus den Verkäufen sind an den Entschädigungsfonds abzuführen.
§ 4 BGBEG
Formale Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten
- Inhalt
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- 2 genannten Informationen in geeigneter Weise zugänglich machen.
§ 12 EGovG
Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung
- Inhalt
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- Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit
§ 15 EGovG
Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
- Inhalt
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- , ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen auf geeignete Weise bekannt zu machen. Es ist
§ 3 EBPG
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- Inhalt
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- Baugruppen zu machen, soweit dabei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Satz 4 gilt
§ 50 EnergieStV
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- Inhalt
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- machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
§ 62 EnergieStV
Anmeldung des Kohlebetriebs
- Inhalt
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- des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für
§ 39 GenTG
Strafvorschriften
- Inhalt
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- Leben eines anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Bestandteile des Naturhaushalts von
Art 4 GrÄndStVtr BB/ST
- Inhalt
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- ;nglich zu machen, soweit solche bei ihnen für den nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteil
§ 3 HeizölLBV
Fälle besonderen Bedarfs
- Inhalt
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- ätze 1 oder 2 glaubhaft zu machen. Bei Zugehörigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und
§ 6 HeizölLBV
Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für öffentliche,
gewerbliche, landwirtschaftliche und freiberufliche Zwecke
- Inhalt
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- zu machen. Bei Zugehörigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und Handelskammer
§ 41 IfSG
Abwasser
- Inhalt
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- , Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies