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§ 25 MarkenG
Ausschluß von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
- Inhalt
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- ;§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor
Art 6 NATOTrStatVtrG
- Inhalt
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- innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an geltend zu machen, in dem der Geschä
§ 5.10 RheinSchPersV
Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
- Inhalt
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- nach Anhang II § 15.13 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vertraut zu machen;b)für die
§ 13 SEAG
Gläubigerschutz
- Inhalt
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- nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Sitzverlegung die Erfüllung ihrer
§ 46 SGB 12
Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung
- Inhalt
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- Anfrage beraten und informiert. Liegt die Rente unter dem 27-fachen Betrag des geltenden aktuellen
§ 22 SGB 7
Sicherheitsbeauftragte
- Inhalt
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- Versicherten aufmerksam zu machen.(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfü
§ 13 SGB 7
Sachschäden bei Hilfeleistungen
- Inhalt
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- befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen
§ 35 SGB 9
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
- Inhalt
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- oder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die
§ 14 RheinLotsO
- Inhalt
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- machen und ihm die etwa zu treffenden Maßnahmen zu empfehlen. 2. Der Lotse hat sich alsbald nach dem
§ 52a SGB 8
Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
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- dem Jugendamt Mitteilung zu machen. Absatz 1 gilt entsprechend.(4) Das Standesamt hat die Geburt
§ 118 SachenRBerG
Entgelt
- Inhalt
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- Entgelts (Rente) abhängig machen. Es kann ein Entgelt gefordert werden 1.bis zur Hälfte
§ 22 SchRegDV
- Inhalt
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- ersichtlich zu machen, ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine einfache oder beglaubigte Abschrift oder
§ 66 SchRegDV
- Inhalt
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- erteilte Urkunde einzuziehen und unbrauchbar zu machen. An ihrer Stelle wird eine vollständige neue
§ 19 SchVG
Insolvenzverfahren
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- verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht
§ 3 SchuVAbdrV
Antrag
- Inhalt
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- Antrag erforderlichen Angaben sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.(2) Der Antrag muss die Angaben