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§ 51 BeamtVG
Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Inhalt
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- geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf
§ 21 KredReorgG
Allgemeine Wirkungen des Reorganisationsplans; Eintragung ins Handelsregister
- Inhalt
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- Reorganisationsplan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.(3) Das Oberlandesgericht leitet dem f
§ 17 LAP-gehDAAV 2004
Durchführung der Praktika
- Inhalt
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- gehobenen Auswärtigen Dienstes vertraut zu machen. Anhand von Geschäftsvorgängen
§ 98 LuftFzgG
- Inhalt
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- Luftfahrzeugen eingetragen sind, gelten die für bewegliche Sachen geltenden Vorschriften
§ 16 MPG
Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Benennung
- Inhalt
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- Internetseite bekannt zu machen.(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten entsprechend.
§ 54 MessEV
Befugniserteilung an Instandsetzer
- Inhalt
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- erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen
§ 13 MontanMitbestGErgGWO 2005
Abstimmungsausschreiben
- Inhalt
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- den Zeitpunkt mit, von dem ab das Abstimmungsausschreiben in den Betrieben bekannt zu machen ist
§ 25 NABEG
Unwesentliche Änderungen
- Inhalt
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- Verfahren freigestellt ist. Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen.
§ 3 LAP-htVerwDV
Ziel und Inhalt der Ausbildung
- Inhalt
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- dabei mit den Aufgaben der Verkehrs- und Bauverwaltung des Bundes vertraut zu machen. Die
§ 11 LBAV
Übermittlung personenbezogener Daten
- Inhalt
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- , den in § 10 genannten Stellen entsprechende Angaben zu machen.(2) Beantragt eine Beamtin oder ein
§ 22 LadSchlG
Aufsicht und Auskunft
- Inhalt
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- ;ndig zu machen, 2.das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2, die Unterlagen, aus denen
§ 54 LuftVG
Haftung für Schäden bei Beförderung in einem
militärischen Luftfahrzeug
- Inhalt
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- bei der Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug Reisegepäck oder andere Sachen
§ 76 LuftVZO
Begriffsabgrenzung
- Inhalt
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- oder belästigende Merkmale besitzen, die sie zu Beförderungen in Luftfahrzeugen ungeeignet machen.
§ 1 MForschG
- Inhalt
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- vorherigen Anzeige oder Genehmigung oder der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen,2.in
§ 6 MBergG
Verantwortliche Personen
- Inhalt
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- Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Landesamt namhaft zu machen und ihm die Änderung ihrer