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§ 51 BeamtVG

Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Inhalt
  • geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf

§ 21 KredReorgG

Allgemeine Wirkungen des Reorganisationsplans; Eintragung ins Handelsregister
Inhalt
  • Reorganisationsplan gegen die bisherigen Gläubiger geltend machen.(3) Das Oberlandesgericht leitet dem f

§ 17 LAP-gehDAAV 2004

Durchführung der Praktika
Inhalt
  • gehobenen Auswärtigen Dienstes vertraut zu machen. Anhand von Geschäftsvorgängen

§ 98 LuftFzgG

Inhalt
  • Luftfahrzeugen eingetragen sind, gelten die für bewegliche Sachen geltenden Vorschriften

§ 16 MPG

Erlöschen, Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Benennung
Inhalt
  • Internetseite bekannt zu machen.(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten entsprechend.

§ 54 MessEV

Befugniserteilung an Instandsetzer
Inhalt
  • erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen

§ 13 MontanMitbestGErgGWO 2005

Abstimmungsausschreiben
Inhalt
  • den Zeitpunkt mit, von dem ab das Abstimmungsausschreiben in den Betrieben bekannt zu machen ist

§ 25 NABEG

Unwesentliche Änderungen
Inhalt
  • Verfahren freigestellt ist. Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen.

§ 3 LAP-htVerwDV

Ziel und Inhalt der Ausbildung
Inhalt
  • dabei mit den Aufgaben der Verkehrs- und Bauverwaltung des Bundes vertraut zu machen. Die

§ 11 LBAV

Übermittlung personenbezogener Daten
Inhalt
  • , den in § 10 genannten Stellen entsprechende Angaben zu machen.(2) Beantragt eine Beamtin oder ein

§ 22 LadSchlG

Aufsicht und Auskunft
Inhalt
  • ;ndig zu machen, 2.das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2, die Unterlagen, aus denen

§ 54 LuftVG

Haftung für Schäden bei Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug
Inhalt
  • bei der Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug Reisegepäck oder andere Sachen

§ 76 LuftVZO

Begriffsabgrenzung
Inhalt
  • oder belästigende Merkmale besitzen, die sie zu Beförderungen in Luftfahrzeugen ungeeignet machen.

§ 1 MForschG

Inhalt
  • vorherigen Anzeige oder Genehmigung oder der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen,2.in

§ 6 MBergG

Verantwortliche Personen
Inhalt
  • Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Landesamt namhaft zu machen und ihm die Änderung ihrer