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§ 146 BBergG
Straftaten
- Inhalt
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- oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.(2) In besonders schweren Fällen ist die
§ 55 BBesG
Kaufkraftausgleich
- Inhalt
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- Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer
§ 24 BDG
Beweiserhebung
- Inhalt
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- ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
§ 4e BDSG 1990
Inhalt der Meldepflicht
- Inhalt
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- machen: 1.Name oder Firma der verantwortlichen Stelle, 2.Inhaber, Vorstände, Geschäftsfü
§ 6b BDSG 1990
Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit
optisch-elektronischen Einrichtungen
- Inhalt
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- verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.(3) Die Verarbeitung oder
§ 146 BEG
- Inhalt
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- , können als Schaden an Vermögen auch den Schaden geltend machen, der der Gemeinschaft
§ 580a BGB
Kündigungsfristen
- Inhalt
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- Kalendervierteljahrs zulässig.(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen
§ 676b BGB
Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
- Inhalt
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- Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
Art 40 BGBEG
Unerlaubte Handlung
- Inhalt
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- kann seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn
§ 3 BLG
- Inhalt
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- (Werterhaltungsbetriebe) dürfen nicht angefordert werden. Sachen, die zur Fortführung eines solchen Betriebs
§ 25 BGSG 1994
Vorladung
- Inhalt
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- die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die
§ 41 BGSG 1994
Behandlung festgehaltener Personen
- Inhalt
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- Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht
§ 2 BTGO1980Anl 3
Geheimhaltungsgrade
- Inhalt
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- Abs. 1 Satz 1 GO-BT) sind grundsätzlich keine Verschlußsachen im Sinne der
§ 92 BBauG
Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung
- Inhalt
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- der Enteignungsbehörde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend zu machen.
§ 53 BBauG
Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
- Inhalt
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- Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.(3) Betrifft die Umlegung nur wenige