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§ 146 BBergG

Straftaten
Inhalt
  • oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.(2) In besonders schweren Fällen ist die

§ 55 BBesG

Kaufkraftausgleich
Inhalt
  • Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer

§ 24 BDG

Beweiserhebung
Inhalt
  • ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

§ 4e BDSG 1990

Inhalt der Meldepflicht
Inhalt
  • machen: 1.Name oder Firma der verantwortlichen Stelle, 2.Inhaber, Vorstände, Geschäftsfü

§ 6b BDSG 1990

Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
Inhalt
  • verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.(3) Die Verarbeitung oder

§ 146 BEG

Inhalt
  • , können als Schaden an Vermögen auch den Schaden geltend machen, der der Gemeinschaft

§ 580a BGB

Kündigungsfristen
Inhalt
  • Kalendervierteljahrs zulässig.(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen

§ 676b BGB

Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
Inhalt
  • Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

Art 40 BGBEG

Unerlaubte Handlung
Inhalt
  • kann seinen Anspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen, wenn

§ 3 BLG

Inhalt
  • (Werterhaltungsbetriebe) dürfen nicht angefordert werden. Sachen, die zur Fortführung eines solchen Betriebs

§ 25 BGSG 1994

Vorladung
Inhalt
  • die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die

§ 41 BGSG 1994

Behandlung festgehaltener Personen
Inhalt
  • Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht

§ 2 BTGO1980Anl 3

Geheimhaltungsgrade
Inhalt
  • Abs. 1 Satz 1 GO-BT) sind grundsätzlich keine Verschlußsachen im Sinne der

§ 92 BBauG

Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung
Inhalt
  • der Enteignungsbehörde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend zu machen.

§ 53 BBauG

Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
Inhalt
  • Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.(3) Betrifft die Umlegung nur wenige