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§ 19 EuWO 1988
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung von Wahlscheinen und über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern
- Inhalt
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- machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt, 1.unter welchen
- Bundeswahlleiter und die Kreis- oder Stadtwahlleiter machen unverzüglich nach der Bestimmung des
§ 9 FMStFG
Kreditermächtigung
- Inhalt
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- die Erreichung des Ziels der Finanzmarktstabilisierung nicht von vornherein unmöglich zu machen
- ; 10a. Die Bundesregierung kann dieses Erfordernis geltend machen, das Gremium kann der Annahme
§ 20b BKAG 1997
Erhebung personenbezogener Daten
- Inhalt
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- aktenkundig zu machen.(6) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und des
- ünde aktenkundig zu machen.(7) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 3 oder 4 hat
§ 9 NABEG
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
- Inhalt
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- zu machen. Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und
- bekannt zu machen.(5) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberü
§ 8 SeeRVertO 1986
Wirkungen der Eröffnung
- Inhalt
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- im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen. Das Gericht
- ;chlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. In dringenden Fä
§ 43 SaatV
Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen
- Inhalt
-
- verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen,e)des § 2 Nr. 12 Buchstabe b
- Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.
§ 7 ElektroStoffV
Verpflichtungen des Importeurs
- Inhalt
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- Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen
- , machen.(6) Der Importeur ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren begrü
§ 8 EIBV 2005
Zuweisungsverfahren
- Inhalt
-
- sind im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.2.Die
- diesem Fall ist die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 26 EnergieStV
Registrierter Empfänger
- Inhalt
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- Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des
- beantragen. Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese
§ 4 KKVerbdG
- Inhalt
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- Sachen des Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, geht
- jedoch ein Landesverband der Ortskrankenkassen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bewegliche Sachen des
§ 10 HGrG
Gliederung von Einzelplänen und Gesamtplan
- Inhalt
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- militärische Anlagen betreffen,b)den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sä
- ärische Beschaffungen handelt,c)den Erwerb von unbeweglichen Sachen,d)den Erwerb von
§ 186 KAGB
Verschmelzungsinformationen
- Inhalt
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- Kapitalverwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die
- Übermittlung der Verschmelzungsinformationen an die Anleger im Bundesanzeiger bekannt zu machen
§ 16 InVorG
Anspruch des Berechtigten auf den Gegenwert
des Vermögensgegenstandes
- Inhalt
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- eines Jahres (Ausschlussfrist) Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; die
- ;gungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Wenn eine Dienstbarkeit bestellt wird
§ 78 KAGB
Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
- Inhalt
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- -Kapitalverwaltungsgesellschaft geltend zu machen und2.im Wege einer Klage nach § 771 der
- ;che der Anleger gegen die Verwahrstelle geltend zu machen. Satz 1 schließt die Geltendmachung von
§ 5 RED-G
Zugriff auf die Daten
- Inhalt
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- und Gruppierungen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen
- oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung und Funktion im besonderen ö