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§ 19 EuWO 1988

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung von Wahlscheinen und über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern
Inhalt
  • machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt, 1.unter welchen
  • Bundeswahlleiter und die Kreis- oder Stadtwahlleiter machen unverzüglich nach der Bestimmung des

§ 9 FMStFG

Kreditermächtigung
Inhalt
  • die Erreichung des Ziels der Finanzmarktstabilisierung nicht von vornherein unmöglich zu machen
  • ; 10a. Die Bundesregierung kann dieses Erfordernis geltend machen, das Gremium kann der Annahme

§ 20b BKAG 1997

Erhebung personenbezogener Daten
Inhalt
  • aktenkundig zu machen.(6) Die betroffene Person ist in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und des
  • ünde aktenkundig zu machen.(7) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 3 oder 4 hat

§ 9 NABEG

Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Inhalt
  • zu machen. Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und
  • bekannt zu machen.(5) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberü

§ 8 SeeRVertO 1986

Wirkungen der Eröffnung
Inhalt
  • im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht des ersten Rechtszugs geltend zu machen. Das Gericht
  • ;chlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. In dringenden Fä

§ 43 SaatV

Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen
Inhalt
  • verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen,e)des § 2 Nr. 12 Buchstabe b
  • Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.

§ 7 ElektroStoffV

Verpflichtungen des Importeurs
Inhalt
  • Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen
  • , machen.(6) Der Importeur ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren begrü

§ 8 EIBV 2005

Zuweisungsverfahren
Inhalt
  • sind im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.2.Die
  • diesem Fall ist die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 26 EnergieStV

Registrierter Empfänger
Inhalt
  • Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des
  • beantragen. Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese

§ 4 KKVerbdG

Inhalt
  • Sachen des Reichsverbands der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, geht
  • jedoch ein Landesverband der Ortskrankenkassen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bewegliche Sachen des

§ 10 HGrG

Gliederung von Einzelplänen und Gesamtplan
Inhalt
  • militärische Anlagen betreffen,b)den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sä
  • ärische Beschaffungen handelt,c)den Erwerb von unbeweglichen Sachen,d)den Erwerb von

§ 186 KAGB

Verschmelzungsinformationen
Inhalt
  • Kapitalverwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die
  • Übermittlung der Verschmelzungsinformationen an die Anleger im Bundesanzeiger bekannt zu machen

§ 16 InVorG

Anspruch des Berechtigten auf den Gegenwert des Vermögensgegenstandes
Inhalt
  • eines Jahres (Ausschlussfrist) Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; die
  • ;gungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Wenn eine Dienstbarkeit bestellt wird

§ 78 KAGB

Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
Inhalt
  • -Kapitalverwaltungsgesellschaft geltend zu machen und2.im Wege einer Klage nach § 771 der
  • ;che der Anleger gegen die Verwahrstelle geltend zu machen. Satz 1 schließt die Geltendmachung von

§ 5 RED-G

Zugriff auf die Daten
Inhalt
  • und Gruppierungen, Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen
  • oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung und Funktion im besonderen ö