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§ 5f AnzV 2006
Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall
- Inhalt
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- Ausscheiden eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.
§ 5 StrabBlPV
Geschäftsführung
- Inhalt
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- Die berufende Behörde regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Gesch
§ 72 ViehSeuchG
- Inhalt
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- gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes befand.(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.
§ 17 VerschG
- Inhalt
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- Jeder Antragsberechtigte kann neben dem Antragsteller oder an dessen Stelle in das Verfahren
Art 71 WG
- Inhalt
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- Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.
§ 17 WahlPrG
- Inhalt
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- ausgeschlossen, dessen Wahl zur Prüfung steht.(2) Dies gilt nicht, wenn in einem Verfahren die
§ 15 BwFSchulPrO
Wiederholung der Prüfung
- Inhalt
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- Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat oder dessen Prüfung als nicht
§ 4 BVerfGGO 1986
- Inhalt
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- Innerhalb des Gerichts wird der Präsident vom Vizepräsident und bei dessen Verhinderung
§ 21b BetrVG
Restmandat
- Inhalt
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- Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen
§ 84 BGB
Anerkennung nach Tod des Stifters
- Inhalt
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- ür die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
§ 1101 BGB
Befreiung des Berechtigten
- Inhalt
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- Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis
§ 896 BGB
Vorlegung des Briefes
- Inhalt
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- Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem
§ 2328 BGB
Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
- Inhalt
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- verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.
§ 5 BGBEG
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
- Inhalt
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- Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts
§ 5 BGA-NachfG
Fachaufsicht
- Inhalt
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- Bundesministeriums, zu dessen Geschäftsbereich sie gehören, wahrnehmen, unterstehen sie den