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§ 72 VwVfG

Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
Inhalt
  • . 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die ö

§ 63 VwVfG

Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
Inhalt
  • . 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die ö

§ 40 WOS 2002

Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
Inhalt
  • unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen.

§ 49 WOS 2002

Frist für die Stimmabgabe
Inhalt
  • ;ngerung der Frist ist unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen.

§ 18 WaffG 2002

Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige
Inhalt
  • anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder

§ 231 BrennO 1998

Inhalt
  • ällten oder genußunbrauchbar gemachten Branntwein wieder genießbar zu machen. Die

§ 4 EEG 2009

Gesetzliches Schuldverhältnis
Inhalt
  • Abschluss eines Vertrages abhängig machen.(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf

§ 6 BodSchätzG 2008

Musterstücke
Inhalt
  • in Absatz 1 genannten Musterstücke im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

§ 7 ChemG

Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden
Inhalt
  • eingehenden Begründung, die aktenkundig zu machen und den Bewertungsstellen zuzuleiten ist.(2) Die

§ 4 WPapG

Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten
Inhalt
  • Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen geltend machen, die mit

§ 12 EIBV 2005

Besonderes Kündigungsrecht
Inhalt
  • Dritten unter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung zu machen. Hat der Dritte das Angebot

§ 5 BMinG

Inhalt
  • machen, die sie in bezug auf ihr Amt erhalten. Die Bundesregierung entscheidet über die Verwendung der Geschenke.

§ 87 BPersVG

Inhalt
  • ür Verfassungsschutz betreffen, wie Verschlußsachen des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH

§ 221 BBauG

Allgemeine Verfahrensvorschriften
Inhalt
  • (1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anh

§ 1 BTGO1980Anl 3

Anwendungsbereich
Inhalt
  • (1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlußsachen (VS), die innerhalb des