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§ 72 VwVfG
Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
- Inhalt
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- . 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die ö
§ 63 VwVfG
Anwendung der Vorschriften über das förmliche
Verwaltungsverfahren
- Inhalt
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- . 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die ö
§ 40 WOS 2002
Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
- Inhalt
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- unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen.
§ 49 WOS 2002
Frist für die Stimmabgabe
- Inhalt
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- ;ngerung der Frist ist unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen.
§ 18 WaffG 2002
Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige
- Inhalt
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- anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder
§ 231 BrennO 1998
- Inhalt
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- ällten oder genußunbrauchbar gemachten Branntwein wieder genießbar zu machen. Die
§ 4 EEG 2009
Gesetzliches Schuldverhältnis
- Inhalt
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- Abschluss eines Vertrages abhängig machen.(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf
§ 6 BodSchätzG 2008
Musterstücke
- Inhalt
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- in Absatz 1 genannten Musterstücke im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
§ 7 ChemG
Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden
- Inhalt
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- eingehenden Begründung, die aktenkundig zu machen und den Bewertungsstellen zuzuleiten ist.(2) Die
§ 4 WPapG
Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten
- Inhalt
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- Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen geltend machen, die mit
§ 12 EIBV 2005
Besonderes Kündigungsrecht
- Inhalt
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- Dritten unter der aufschiebenden Bedingung der Kündigung zu machen. Hat der Dritte das Angebot
§ 5 BMinG
- Inhalt
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- machen, die sie in bezug auf ihr Amt erhalten. Die Bundesregierung entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
§ 87 BPersVG
- Inhalt
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- ür Verfassungsschutz betreffen, wie Verschlußsachen des Geheimhaltungsgrades "VS-VERTRAULICH
§ 221 BBauG
Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Inhalt
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- (1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anh
§ 1 BTGO1980Anl 3
Anwendungsbereich
- Inhalt
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- (1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlußsachen (VS), die innerhalb des